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Mit der Umsetzung der neuen europäischen Verbraucherkreditrichtlinie reformiert der deutsche Gesetzgeber vor allem die Vorschriften für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge einschließlich eingeräumter und geduldeter Überziehungen. Die neuen Vorgaben gelten ab dem 20. November 2026 für neue Verträge. Rechtzeitig vor Inkrafttreten erhalten die Mitgliedsbanken des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB) nicht nur Vertragsmuster, sondern auch Prozessunterstützung, Arbeitsanweisungen und Umsetzungsschulungen. Handlungsbedarf besteht insbesondere bei Banken mit eigenen Prozessen und Formularen. Die Änderungen dürften bei den meisten Banken vor allem bei eingeräumten Überziehungsmöglichkeiten und geduldeten Überziehungen praktische Relevanz haben. Der Schwerpunkt dieses Beitrags der GVB-Rechtsberatung liegt deshalb auf diesen Formen von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen.

Vereinbarung und laufende Information

Einen Schwerpunkt des neuen Verbraucherkreditrechts bildet der Umgang mit Überziehungen auf Girokonten. Bei eingeräumten Überziehungsmöglichkeiten entfällt eine Reihe bisheriger Privilegierungen. Künftig gelten unter anderem die verbraucherkreditrechtliche Erläuterungspflicht, die Pflicht zur vorvertraglichen Information bei Vertragsänderungen, das verbraucherkreditrechtliche Widerrufsrecht sowie Kündigungsfristen auch für diese Produkte. Außerdem muss die regelmäßige Unterrichtung über aktuelle Konditionen mindestens einmal monatlich erfolgen. Bei geduldeten Überziehungen sind Vereinbarungen weiterhin auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger möglich; neu hinzukommen aber Formwahlrechte des Verbrauchers für bestimmte Unterrichtungen sowie zusätzliche Angaben, etwa zum Rückzahlungstermin bei erheblicher Überziehung. Atruvia und DG Nexolution bieten zur Erfüllung dieser Pflichten Unterstützung für Technik und Formulare an.

Kündigung

Von besonderer praktischer Bedeutung sind die neuen Vorgaben für Kündigungen von Dispositionskrediten und geduldeten Überziehungen. Kündigt die Bank eine eingeräumte Überziehungsmöglichkeit mit der neuen zweimonatigen Frist ganz oder teilweise, muss sie den Kunden mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Kündigung in der vertraglich vereinbarten Weise informieren. Vor der Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ist zudem anzubieten, den tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag in zwölf gleichen Monatsraten zum vereinbarten Sollzinssatz zurückzuführen. Bei geduldeten Überziehungen wird es weiterhin keine Kündigungsfrist geben. Jedoch führt die 30-Tage-Information faktisch ebenfalls zu einem angepassten Kündigungsprozess.

Frühzeitige Beratungsangebote

Kreditinstitute werden außerdem stärker verpflichtet, wiederkehrende Überziehungen zum Anlass für Unterstützungsangebote zu nehmen. Bei geduldeten Überziehungen ist eine Beratung künftig bereits dann anzubieten, wenn die Überziehung regelmäßig länger als einen Monat in Anspruch genommen wird; eine ununterbrochene Inanspruchnahme ist dafür nicht erforderlich. Es genügt, dass die geduldete Überziehung mehrfach genutzt wird. Die Beratung muss wiederholt angeboten werden und kann nicht mehr vollständig entfallen. Im Rahmen der Beratung ist zwingend auch auf Schuldnerberatungsstellen hinzuweisen.

Kreditwürdigkeitsprüfung

Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft die Kreditwürdigkeitsprüfung. Die bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen bereits bekannte Pflicht zur eingehenden Prüfung wird auf Allgemein-Verbraucherdarlehen übertragen. Darlehen einschließlich Überziehungen dürfen künftig nur noch gewährt werden, wenn wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllen wird. Ist dies nicht wahrscheinlich, besteht ein Abschlussverbot. Die Prüfung hat auf einschlägigen und genauen Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie sonstigen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen zu beruhen. Dazu können insbesondere Einkommensbelege, Informationen über andere Rückzahlungsquellen, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und sonstige finanzielle Verpflichtungen zählen. Die Prüftiefe richtet sich nach Art, Laufzeit, Höhe und Risiko des Darlehens. Bei mehreren Darlehensnehmern ist auf deren gemeinsame Rückzahlungsfähigkeit abzustellen. Die aktualisierten Rahmenbedingungen des DGRV zu §§ 505a ff BGB, § 18a KWG werden praktische Empfehlungen zur Umsetzung der neuen Vorgaben enthalten.

Anspruch auf Prüfung von Nachsichtsmaßnahmen

Ein weiterer Kernpunkt der Reform ist die Einführung eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Prüfung von Nachsichtsmaßnahmen. Aufsichtsrechtlich war der Gedanke einer angemessenen Nachsicht bereits bekannt; neu ist, dass der Darlehensnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf hat, dass die Bank prüft, ob und welche Nachsichtsmaßnahme im Einzelfall angezeigt ist. Der Anspruch richtet sich nicht auf eine bestimmte Maßnahme. Das Prüfungsergebnis kann daher auch sein, dass keine Nachsichtsmaßnahme in Betracht kommt.

Möglichkeiten für Digitalisierung des Kreditgeschäfts

Daneben eröffnet die Reform neue Möglichkeiten für die Digitalisierung des Kreditgeschäfts. Für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge genügt künftig grundsätzlich die Textform; die bisherige Schriftform ist nicht mehr erforderlich. Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen bleibt es dagegen bei der bisherigen Schriftform nach § 126 BGB, die durch die elektronische Form ersetzt werden kann. In den Vordrucken von DG Nexolution ist eine Unterschrift bei Allgemein-Verbraucherdarlehen nicht mehr zwingend vorgesehen; sie kann aber weiterhin angeboten werden, wenn sie keinen oder nur geringen Mehraufwand verursacht.

Schärfere Vorgaben für vorvertragliche Information, Beratung und Werbung

Die Reform erweitert auch Informations-, Beratungs- und Werbepflichten der Banken. Bei den vorvertraglichen Informationen ist künftig ein neu gestalteter SECCI-Vordruck (Standard European Consumer Credit Information) zu verwenden. Der Kunde muss den SECCI-Vordruck auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger seiner Wahl erhalten. Bei Beratungsleistungen gelten die aus dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensrecht bekannten Vorgaben künftig auch für Allgemein-Verbraucherdarlehen. Die Empfehlung ist, die Unterlagen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen auf Papier oder auf einem im Beratungsvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers zur Verfügung zu stellen. In der Werbung sind unter anderem der neue Warnhinweis „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ sowie die Vorgaben des neu gefassten § 17 PAngV und des § 3 UWG zu beachten. Werbung darf insbesondere keine falschen Erwartungen an den Gesamtbetrag wecken und Verbraucher nicht unangemessen zur Kreditaufnahme ermutigen.

Fazit: Novelle verändert den gesamten Zyklus eines Verbraucherkredits

Insgesamt stellt die Verbraucherkreditnovelle weit mehr dar als eine Anpassung einzelner Vertragsklauseln. Sie beeinflusst den gesamten Lebenszyklus eines Verbraucherkredits – von Werbung und vorvertraglicher Information über Kreditwürdigkeitsprüfung, Vertragsschluss und digitale Prozesse bis hin zu Überziehungen, Nachsicht, Kündigung und Zwangsvollstreckung. Für die Institute bedeutet dies einen erheblichen organisatorischen Anpassungsbedarf. Die GVB-Rechtsberatung unterstützt die Mitgliedsinstitute des Verbands bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben (siehe Kasten).

Dr. Oliver Schießer ist Rechtsanwalt und leitet in der Rechtsberatung des Genossenschaftsverbands Bayern das Team Bankrecht.

Der GVB schult und berät

Der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) bietet seinen Mitgliedsinstituten zur Umsetzung des neuen Verbraucherkreditrechts folgende Schulungen bei der Akademie Bayerischer Genossenschaften (ABG) an:

Umsetzungsschulungen


Themenschwerpunkt zum neuen Verbraucherkreditrecht in den aktuellen Seminaren, Kredittagungen und Erfa-Kreisen


Seminar speziell zum Umgang mit Leistungsstörungen („Nachsicht“ etc.)


Inhouse-Schulungen

Zudem bietet der GVB den Mitgliedsinstituten Inhouse-Schulungen an. Die Expertinnen und Experten des Verbands unterstützen die Umsetzungs-Teams in den einzelnen Häusern individuell vor Ort oder digital.

Musterarbeitsanweisungen

Die Musterarbeitsanweisungen mit Bezug zur Novelle werden zurzeit überarbeitet und werden den Instituten voraussichtlich Ende Oktober 2026 zur Verfügung gestellt.

Kontakt zur Rechtsberatung des GVB

Die GVB-Rechtsberatung steht den Mitgliedsbanken für Rechtsfragen jederzeit gerne zur Verfügung, auch zum neuen Verbraucherkreditrecht.

Mail: recht(at)gv-bayern.de

Telefon: +49 89 2868-3730.

Aktuelle Meldungen und Kontakte der GVB-Rechtsberatung gibt es auch im GVB-Mitgliederportal.

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