Granularitätskriterium: Die neuen Leitlinien der Bankenaufsicht für das Mengengeschäft belasten das Eigenkapital vieler Institute massiv. Um was geht es?
Am 30. Juni 2026 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) die neuen Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Banken (MaRisk) veröffentlicht. Es handelt sich dabei um die mittlerweile neunte Novelle des Regelwerks. Grundlage ist der Entwurf, den die Bafin am 1. April 2026 zur Konsultation gestellt hatte. Die Aufsicht hatte die am 26. November 2024 in Aussicht gestellten Erleichterungen bereits in der Konsultationsfassung der MaRisk weitgehend umgesetzt. Auch aufgrund der teils grundlegenden Änderungen ergab sich dennoch an einigen Stellen noch Diskussionsbedarf. Mit der Veröffentlichung der finalen Fassung ist dieser Prozess nun abgeschlossen.
Weniger Text, aber keine Deregulierung
Der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) hat im Konsultationsprozess sowohl an der Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) mitgewirkt als auch bei zwei Sitzungen des Fachgremiums MaRisk aktiv an den Diskussionen teilgenommen, um die Interessen seiner Mitgliedsinstitute zu vertreten. Das Ergebnis stimmt positiv. Im Kern zeichnet sich die neunte MaRisk-Novelle durch einen Paradigmenwechsel hin zu mehr Proportionalität, einer stärkeren Prinzipienorientierung und insgesamt strafferen Regelungen aus. Wie die Aufsicht betont, bedeutet ein kürzerer Text im Regelwerk jedoch keine Deregulierung, sondern vielmehr ein Regelwerk mit Augenmaß.
Klare Gliederung in Größenklassen
Einen wesentlichen Ansatzpunkt für mehr Proportionalität in den MaRisk bildet die klare Größenklassengliederung mit der Unterscheidung in:
- sehr kleine Institute mit einer Bilanzsumme von bis zu einer Milliarde Euro,
- kleine Institute (Small and Non-Complex Institutions; SNCIs) mit einer Bilanzsumme von bis zu fünf Milliarden Euro und
- übrige weniger bedeutende Institute (Less Significant Institutions, LSIs) mit einer Bilanzsumme größer fünf Milliarden Euro,
Diese Gliederung der Größenklassen kommt insbesondere bei der Anwendung von Öffnungsklauseln zum Tragen.
Vielzahl von EBA-Leitlinien in MaRisk integriert
Positiv ist ferner die Klarstellung zur Umsetzung verschiedener Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu werten. Die Bafin hat eine Vielzahl der relevanten EBA-Leitlinien durch Regelungen in den MaRisk für den relevanten Bankenkreis umgesetzt. Nur in einzelnen Fällen bestehen noch Verweise auf bestimmte Abschnitte von EBA-Leitlinien. Die nunmehr klare Abgrenzung zu anderen Regelungswerken vermeidet doppelte Regelungen und erleichtert die Anwendung in der Praxis. Beispiele für andere Regelwerke sind die Verordnung über die digitale operationale Resilienz (DORA) oder das Kreditwesengesetz.
Änderungen bedürfen teils noch der Interpretation
Inhaltlich betrifft die Novelle unter anderem die Neuordnung von Auslagerungen, neue Governance-Anforderungen, die Modellvalidierung und ESG-Risiken. Viele erfreuliche Änderungen der MaRisk wie der dreijährige Turnus bei Folgevalidierungen oder die Rotation von Gutachtern bedürfen der Interpretation. Die Prinzipienorientierung und der Proportionalitätsgedanke der Bafin implizieren dabei auch einen Vertrauensvorschuss an die Banken und die externe Prüfung. Hilfreich dabei ist, dass die in der aktuellen Novelle gestrichenen Erläuterungstexte weiterhin als Orientierung für bankindividuelle Organisationsanweisungen genutzt werden können.
Fokus auf bankindividuellen Regelungen
In der Umsetzung verlagert sich der Fokus von One-size-fits-all-Lösungen hin zu begründeten, bankindividuellen Regelungen und Prozessen. Dies wird sowohl in den Instituten als auch im Prüfungsprozess vermutlich zu mehr Diskussionsbedarf führen. So dürfte beispielweise die Frage nach einem angemessenen Umfang und Turnus von Stresstests zur Bewertung des Immobilienrisikos bei einer Bank mit ein paar wenigen kleinen Immobilien anders zu beurteilen sein als bei einer Bank mit einem Immobilienportfolio von beispielsweise 30 Prozent der Bilanzsumme.
Zusätzliche Anforderungen bei Umweltrisiken
Die MaRisk-Novelle bringt jedoch auch zusätzliche Anforderungen für die Banken mit sich. Zu nennen sind hier die Resilienz-Analysen im Bereich der Umweltrisiken, wodurch die EBA-Leitlinie zu Umwelt-Szenarioanalysen (EBA/GL/2025/04) umgesetzt wird. Über die Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft sowie insbesondere auch in der Diskussion mit der Aufsicht konnte der GVB gemeinsam mit den anderen Verbänden eine einfache Umsetzung erreichen, die auch qualitative Ansätze für kleine Banken mit einer Bilanzsumme bis zu fünf Milliarden Euro (SNCI) zulässt.
Für zusätzliche Anforderungen hat die Aufsicht auf Wunsch des GVB eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2027 gewährt. Insofern ergeben sich daraus für das Jahr 2026 keine unmittelbaren weiteren Prüfungshandlungen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung.
Auswirkungen auf Musterarbeitsanweisungen
Die Änderungen der MaRisk haben Auswirkungen auf diverse Musterarbeitsanweisungen. In die Überarbeitung werden auch die Verbundinterpretationen zur neunten MaRisk-Novelle Eingang finden. Die Bafin-Veranstaltung „Konferenz Proportionalität in der Bankaufsicht und -regulierung“ am 19. September 2026 wird die neuen MaRisk thematisieren und dem GVB eine weitere Gelegenheit geben, um Auslegungsfragen im Dialog mit der Aufsicht diskutieren zu können.
Schulungen des GVB zur MaRisk-Novelle
Die inhaltlichen Änderungen der neunten MaRisk-Novelle werden in das reguläre Seminar- und Webinar-Angebot des GVB integriert. Dies betrifft unter anderem Themen wie das Auslagerungsrecht und die Compliance-Vorgaben, die in den bekannten Erfahrungsaustauschen, Compliance-Webinaren sowie Innenrevisoren-Tagungen an der Akademie Bayerischer Genossenschaften (ABG) geschult werden.
Aktuell bietet der GVB seinen Mitgliedsinstituten zur neunten MaRisk-Novelle folgendes Weiterbildungsangebot an:
- ABG-Webinar: Umsetzungsunterstützung zur 9. MaRisk-Novelle im Bereich Banksteuerung
- ABG-Webinar: Umsetzungsunterstützung zur 9. MaRisk-Novelle im Kreditgeschäft und weitere Themen (Ausschreibung über ABG folgt)
- ABG-Webinar: ESG-Risikopläne
- ABG-Webinar: Auslagerungsrecht nach der 9. MaRisk-Novelle
Der GVB unterstützt bei der Umsetzung
Für einzelne Fragen zur Umsetzung der MaRisk sowie eine individuelle Umsetzungsbegleitung steht der GVB seinen Mitgliedsbanken gerne zur Verfügung.
Kontakt per E-Mail:
- beratung_banken(at)gv-bayern.de für eine individuelle Beratung zur bedarfsgerechten Implementierung der MaRisk in der Bank,
- grundsatz(at)gv-bayern.de für inhaltliche Fragen zur MaRisk-Novelle.
Bleibt die Bafin ihrem Weg treu?
Ob die Bafin weiterhin für mehr Prinzipienorientierung und Proportionalität eintritt, wird sich zeigen. Beim Granularitätskriterium jedenfalls enttäuschte sie die Erwartungen vieler Institute (siehe dazu auch den Beitrag in dieser Ausgabe). Hoffnung macht dagegen die Aussage von Bafin-Exekutivdirektor Bankenaufsicht, Nikolas Speer, im Interview mit der Börsen-Zeitung vom 20. April 2026: „Die MaRisk-Novelle ist ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg, mehr Prinzipienorientierung, Proportionalität und Risikoorientierung in der Aufsicht zu ermöglichen. Die Richtung ist klar, und wir haben immer noch Luft.“
Roland Boxhorn ist stellvertretender Leiter des Bereichs Grundsatz und Leiter des Teams Spezialprüfung beim Genossenschaftsverband Bayern.