Verhältnismäßigkeit: Regulierung darf die regionale Kreditversorgung nicht gefährden, mahnt GVB-Präsident Stefan Müller in seiner Kolumne „Impuls“.
Bei der Eigenmittelunterlegung von Risikopositionen erlaubt der europäische Gesetzgeber bisher, dass Banken im kleinteiligen Kreditgeschäft, beispielsweise bei Anschaffungsdarlehen, ein vermindertes Risikogewicht anwenden dürfen. Im Ergebnis müssen die Institute damit weniger Eigenmittel für den jeweiligen Kredit vorhalten. Mit der Annahme der EU-Eigenkapitalverordnung CRR III hat der europäische Gesetzgeber die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) beauftragt, neu zu definieren, welche Kredite diesem begünstigten Mengengeschäft zugeordnet werden dürfen.
Bereits Ende 2024 rief die EBA zu Konsultationen auf, an denen sich der genossenschaftliche Verbund beteiligt hat. Dieser äußerte Bedenken, dass gerade kleine Banken durch die Neufassung der Eigenmittelunterlegung von Risikopositionen im Mengengeschäft stark benachteiligt werden. Entsprechende Änderungsvorschläge des genossenschaftlichen Verbunds wurden von der EBA nicht angenommen – somit blieb als letzte Hoffnung, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin) als nationale Aufsicht die Besonderheiten des deutschen Bankenmarkts berücksichtigt und die EBA-Leitlinie nicht vollumfänglich übernimmt. Mitte Mai 2026 folgte dann der Schock: Die BaFin teilte mit, dass die EBA-Leitlinie unverändert übernommen werden.
Ausgangslage
Banken dürfen Risikopositionen des Mengengeschäfts regelmäßig ein Risikogewicht von 75 Prozent beimessen, während vergleichbare Kredite, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, meist mit 100 Prozent gewichtet werden. Voraussetzungen für dieses Privileg sind nach Art. 123 Abs. 1 CRR:
- Es handelt sich um eine Risikoposition gegenüber einer natürlichen Person oder einem KMU,
- die Verschuldung der Gruppe verbundener Kunden beträgt maximal eine Million Euro, und
- die Risikoposition ist eine von vielen mit ähnlichen Merkmalen.
Der dritte Punkt der vorgenannten Voraussetzungen wird „Granularitätskriterium“ genannt. Die EBA wurde vom europäischen Gesetzgeber aufgefordert, für dieses Kriterium eine Leitlinie herauszugeben. Bislang hatten die Banken zwei Möglichkeiten, die Granularität einer Risikoposition nachzuweisen. Das quantitative Kriterium wurde bislang von großen Kreditgenossenschaften in Anspruch genommen. Hierbei ist vorgesehen, dass alle Kredite mit einem Volumen bis zu 0,2 Prozent des gesamten Mengengeschäftsportfolios als granular anzusehen sind. Das qualitative Kriterium wurden hingegen von kleineren Häusern genutzt und unterscheidet die Risikopositionen anhand dem Ratingsegment. Damit hatten auch kleine Banken die Möglichkeit, Kredite bis zu einer Million Euro mit dem privilegierten Risikogewicht zu versehen.
Neuerungen
Die neuen Regelungen sehen kein qualitatives Kriterium mehr vor. Stattdessen erfolgt die Abgrenzung ausschließlich quantitativ. Hierzu ist eine Grundgesamtheit für Mengengeschäftspositionen (Wert in Euro) zu ermitteln. Diese besteht aus den derzeit mit 75 Prozent gewichteten Risikopositionen aus den Risikopositionsklassen „Mengengeschäft“ und „durch Immobilien besichert“. Daneben dürfen nach jetzigem Stand auch die mit 35 Prozent und 45 Prozent gewichteten Positionen aus diesen Forderungsklassen einbezogen werden.
Die Grundgesamtheit für Mengengeschäftspositionen wird mit 0,2 Prozent multipliziert. Der so berechnete Wert in Euro entspricht der neuen Grenze, bis zu der Risikopositionen als granular gelten. Darüber hinaus dürfen Risikopositionen bis 10 Prozent der ermittelten Grundgesamtheit mit dem privilegierten Risikogewicht versehen werden, auch wenn diese größer als die ermittelte 0,2 Prozent-Grenze sind. Damit gilt folgender Grundsatz: Je weniger Kredite eine Bank im Portfolio hat, desto geringer ist die Grenze für granulare Risikopositionen. Beispiel: Bei einer Bank mit einer Grundgesamtheit von 100 Millionen Euro im Mengengeschäft gelten Kredite bis 200.000 Euro als granular (100 Millionen Euro x 0,002 = 200.000 Euro).
Auswirkungen
Zur Erinnerung: Vor Inkrafttreten der EBA-Leitlinie bestand durch das qualitative Kriterium für jede Bank die Möglichkeit, Risikopositionen bis zu einer Million Euro mit dem begünstigten Risikogewicht von 75 Prozent auszuweisen. Während die Neuerungen große Banken mit einer ermittelten Grundgesamtheit von mehr als 500 Millionen Euro nicht betreffen, sind Banken mit Grundgesamtheiten unter dieser Grenze mit absteigender Größe zunehmend betroffen.
Die Säulen zeigen die gemittelte Obergrenze für granulare Kredite je Bilanzsummen-Cluster nach dem quantitativen Kriterium (0,2 Prozent des Mengengeschäfts). Im Vergleich mit dem abgeschafften qualitativen Kriterium für Kredite bis zu einer Million Euro (rote Linie) zeigt sich: Selbst Banken im Bilanzsummencluster zwischen einer und zwei Milliarden Euro müssen beim Granularitätskriterium mit Verschlechterungen rechnen. Erst für Institute mit Bilanzsummen über zwei Milliarden Euro ergeben sich regelmäßig keine Auswirkungen mehr. Grafik: GVB
Nimmt man die Bilanzsumme als Maßstab für die Betroffenheit der Banken, ergibt sich folgendes Bild: Während sich für Institute mit Bilanzsummen über zwei Milliarden Euro regelmäßig keine Auswirkungen mehr ergeben, beginnt die negative Betroffenheit bereits im Bilanzsummencluster zwischen einer Milliarde und zwei Milliarden Euro. Doch während die Auswirkungen auf die Kapitalquoten bei Banken dieser Größenklasse noch überschaubar sein dürften, zeigt sich mit abnehmender Bankgröße ein zunehmend verheerendes Bild. Im Speziellen wurden für Banken mit Bilanzsummen von unter 100 Millionen Euro Grenzwerte für granulare Risikopositionen von nur wenigen 10.000 Euro simuliert, sodass faktisch bis auf Kreditkarten, Kontokorrentkredite und kleine Anschaffungsdarlehen keine Kredite mehr begünstigt sein werden.
Geradezu paradox wirkt in diesem Zusammenhang die 10 Prozent-Ausnahme. Diese bezieht sich ebenfalls auf die ermittelte Grundgesamtheit und reduziert sich damit naturgemäß mit abnehmender Bankgröße analog der 0,2 Prozent-Grenze. Die durchgeführten Simulationen haben ergeben, dass die 10 Prozent-Ausnahme bei Banken mit einer Bilanzsumme bis 100 Millionen Euro nur wenige Millionen Euro umfasst. Damit können nur eine Handvoll zusätzliche Kredite mit einem bevorzugten Risikogewicht versehen werden, sodass sich hierdurch keine nennenswerte Entlastung ergeben dürfte. Die 10 Prozent-Ausnahme hilft also vor allem den Banken, die ohnehin eine hohe Grundgesamtheit haben – nämlich den weniger betroffenen größeren Instituten.
Für kleinere Häuser hingegen könnten die neuen Regelungen im Einzelfall sogar existenzbedrohend sein. Die Auswirkungen bis zu den Kapitalquoten lassen sich zwar zentralisiert nicht simulieren, jedoch haben einzelne kleine Pilotbanken bereits zurückgemeldet, dass der Rückgang der Kapitalquoten mehrere Prozentpunkte beträgt. Die ohnehin durch die CRR III bereits leidenden Kapitalquoten werden somit weiter geschwächt. Im Extremfall kann die neue Leitlinie dazu führen, dass bisher schon kapitalschwache Institute die Anforderungen nicht mehr erfüllen können.
Weiterverfolgung in der Interessenvertretung
Nach aktuellem Stand (Juli 2026) gelten die neuen Regeln unmittelbar. Der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) setzt sich jedoch derzeit gemeinsam mit den anderen Regionalverbänden und dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) bei der BaFin dafür ein, doch noch Erleichterungen vorzusehen. Die Vorschläge hierzu reichen von einem absoluten Mindestbetrag, bis zu dem Kredite immer als granular gelten, bis hin zu Übergangsfristen, um sich auf die steigenden Kapitalanforderungen vorzubereiten. Der GVB wird seine Mitgliedsinstitute umgehend informieren, sofern sich Neuerungen ergeben.
Philipp Wenger ist Verbandsprüfer beim Genossenschaftsverband Bayern.