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Das Wichtigste in Kürze

  • Zur Förderung der E-Mobilität gewährt der Gesetzgeber lohnsteuerliche Vorteile, wenn Arbeitnehmer unter anderem in ihrem Betrieb kostenlos oder verbilligt Strom tanken können.
  • Diese Regelungen wurden nun um weitere Details ergänzt. Überlässt der Arbeitgeber zum Beispiel eine Wandladestation zur privaten Nutzung, ist dies ebenfalls steuerlich begünstigt.
  • Der Arbeitgeber kann außerdem die Stromkosten steuerfrei erstatten, wenn der Arbeitnehmer sein E-Fahrzeug privat lädt.

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 und dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 hat der Gesetzgeber E-Mobilität steuerlich begünstigt. Das Bundesfinanzministerium hat die Regelungen mit Schreiben vom 29. September 2020 bis Ende 2030 verlängert und weitere Einzelheiten zu E-Fahrzeugen, Ladestrom und Wallboxen ergänzt.

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG

Vom Ar­beitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für das Laden eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) an einer betrieblichen Ladestation des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens sind nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Das Gleiche gilt für die zur priva­ten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtungen. Der steuerfreie Vorteil muss nicht im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Welche Fahrzeuge sind begünstigt?

Begünstigte Fahrzeuge gemäß § 3 Nr. 46 EStG sind Elektro- und Hybridautos, E-Bikes (aus Billigkeitsgründen werden auch sogenannte Pedelecs erfasst, die verkehrs­rechtlich nicht als Kraftfahrzeug gelten) und auch Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter oder Segways. Da­bei sind sowohl betriebliche Elektrofahrzeuge (zum Beispiel Dienstwagen) als auch private E-Autos eingeschlossen. Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag noch nach der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt.

Wo müssen die E-Fahrzeuge geladen werden?

Die E-Fahrzeuge müssen an einer betrieblichen Ladestation des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens gemäß § 15 AktG (zum Beispiel eine Tochter-GmbH) geladen werden. Klassisches Beispiel ist die Ladestation in der Tiefgarage des Arbeitgebers. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Ladestrom, der von einer Ladestation eines fremden Dritten bezogen wird. Außerdem be­sagt das BMF-Schreiben, dass weder Geschäftsfreunde noch Kunden des Arbeitgebers von diesem steuerfrei (unentgeltlich) Ladestrom erhalten können.

Steuerfreie Überlassung von Wallboxen

Steuerfrei ist auch die dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (zeitweise) überlassene be­triebliche Wandladestation („Wallbox“) des Arbeitgebers. Die Wallbox kann beispielsweise in der privaten Garage des Mitarbeiters eingebaut werden, bleibt aber im betrieblichen Eigentum des Arbeitgebers.

Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent

Wird die Ladevorrichtung dem Mitarbeiter (auf Dauer) übereignet oder sollen Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Erwerb und Nutzung einer Ladevor­richtung geleistet werden, so kann der geldwerte Vorteil mit 25 Prozent pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Voraussetzung ist wieder, dass die Leistungen zu­sätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Was zählt zur begünstigten Ladevorrichtung?

Neben der eigentlichen Ladevorrichtung werden gemäß § 3 Nr. 46 EStG auch Installation und Inbetriebnahme, Wartung und Betrieb sowie nötige Vorarbeiten (etwa das Verlegen eines Starkstromkabels) steuerlich begünstigt. Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung selbst (zum Beispiel für die Wartung und den Betrieb, die Miete für den Starkstromzähler, nicht jedoch für den Lade­strom), kann der Arbeitgeber auch diese Aufwendun­gen bezuschussen oder vollständig übernehmen und die Lohnsteuer pauschal mit 25 Pro­zent erheben. Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist begrenzt auf die Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung.

Pauschale Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung einer privaten Ladevorrich­tung des Arbeitnehmers können pauschal besteuert werden, wenn die Aufwendungen regelmäßig wiederkehren und der Arbeitnehmer diese für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. Die Pauschalierung der Lohnsteuer auf Grundlage des durchschnittlichen nachgewiesenen Betrags ist grundsätzlich so lange zulässig, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

Strom laden zu Hause

Bei privaten Elektro- oder Hybridfahrzeugen stellt die Erstattung der vom Arbeit­nehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bei betrieblichen Elektro- oder Hybridfahrzeugen als Dienstwagen stellt die Er­stattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten dagegen steuerfreien Ausla­genersatz dar (§ 3 Nr. 50 EStG). Sollen die Kosten im Einzelnen nachgewiesen werden, so ist dazu ein geeichter Stromzähler nötig. Erforderlich sind Aufzeichnungen für einen reprä­sentativen zusammenhängenden Zeitraum, im Regelfall drei Monate. Anschließend kann der so ermittelte Durchschnittsbetrag steuerfrei erstattet werden.

Die Finanzverwaltung lässt jedoch eine Vereinfachung für den Dienstwagen zu: Für das elektrische Aufladen des Dienstwagens zu Hause gibt es monatliche Pauschalen im BMF-Schreiben. Dabei wird unterschieden, ob es für den Dienstwagen eine zusätzliche La­demöglichkeit beim Arbeitgeber gibt.

Monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge,
  • 15 Euro monatlich für Hybridfahrzeuge.

Monatliche Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 70 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge,
  • 35 Euro monatlich für Hybridfahrzeuge.

Im BMF-Schreiben sind dazu weitere Einzelheiten geregelt:

  • Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. Gleichgestellt ist eine vom Arbeitgeber un­entgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten.
  • Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten für den Ladestrom ab­gegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig.
  • Übersteigen die vom Mitarbeiter in einem Kalendermonat getragenen Kosten für Lade­strom von einem Dritten die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsäch­lichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten.
  • Dies gilt entsprechend für die Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert.

Beispiel: Einem Mitarbeiter wird ein Hybrid-Kfz als Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen. Zusätzlich zur Tankkarte für normalen Treibstoff erhält er vom Arbeitgeber eine E-Tankkarte, mit der er an öffentlichen Ladesäulen auf Rechnung des Arbeitgebers den Dienstwagen auf­laden kann. Das Unternehmen verfügt noch über keine Stromladesäule.

Lösung: Der Treibstoff und Ladestrom sind mit der Pauschalwertmethode (in der Regel 0,5 Prozent bei Hybridfahr­zeugen) abgegolten. Zusätzlich kann der Arbeitgeber 15 Euro als steuerfreien Auslagen­ersatz für das private Stromladen erstatten.

Reisekostenpauschale auch bei E-Autos ansetzbar

Nutzt ein Arbeitnehmer sein privates Elektro- oder Hybridfahrzeug für Dienstreisen, kann er die üblichen Pauschalen mit 0,30 Euro pro gefahrenem Reisekilometer auch dann ansetzen (Werbungskosten oder steuerfreie Erstattung), wenn er steuerfreie Vorteile gemäß § 3 Nr. 46 EStG oder pauschalbesteuerte Vorteile gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG für dieses Fahrzeug erhält.

„Zusätzlichkeitsvoraussetzung“ beachten

Voraussetzung für die Begünstigungen (Steuerfreiheit beziehungsweise pauschale Besteuerungsmöglich­keit) ist, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (sogenannte „Zusätzlichkeitsvoraussetzung“). Bei Gehaltsumwandlungen und Gehaltsverzichten greifen die aufgeführten Steuervergünstigungen nicht.

Ausführliche Informationen zur lohnsteuerlichen Behandlung der Elektromobilität hat der GVB für seine Mitglieder in einem Rundschreiben zusammengefasst. Dieses kann im GVB-Mitgliederportal abgerufen werden. Zu beachten ist dabei, dass für die sogenannte Viertelung der Bemessungsgrundlage bei reinen Elektro-Kfz rückwirkend zum 1. Januar 2020 der maximale Bruttolistenpreis von 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben wurde.
 

Karin Stiefken ist Steuerberaterin beim Genossenschaftsverband Bayern.

Die GVB-Steuerberatung unterstützt

Die GVB-Steuerberatung unterstützt die Mitglieder des Verbands in allen steuerlichen Fragen, so auch zur lohnsteuerlichen Behandlung von Elektromobilität.

Kontakt zur GVB-Steuerberatung: steuer(at)gv-bayern.de oder 089 / 2868-3820. Alle Informationen, Rundschreibungen und Dienstleistungen der GVB-Steuerberatung finden sich im Mitgliederbereich der neuen GVB-Webseite.

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