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Ob als Bedienung im Biergarten, als Aushilfe im Verkauf oder an der Werkbank – bei jedem Ferienjob spielen steuerliche Fragen eine Rolle. Grundsätzlich müssen Schüler und Studenten zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ihrem Chef Steueridentifikationsnummer und Geburtsdatum mitteilen. Diese Informationen benötigt der Arbeitgeber, um die Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Finanzamt abzurufen und – falls nötig – die abzuziehende Steuer zu ermitteln und ans Finanzamt zu überweisen. Die nachfolgende Darstellung berücksichtigt nicht die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Ferienjobs – diese ist in jedem Fall gesondert zu prüfen.

Pauschale Besteuerung bei Minijobs

Bei einem Minijob bis zu einem Verdienst von 450 Euro im Monat kann der Arbeitgeber die Art der Besteuerung bestimmen. Er entscheidet, ob er den Minijob pauschal mit 2 Prozent versteuert oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers.

Die einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent stellt die endgültige Besteuerung des Arbeitslohns dar, die Steuer trägt der Arbeitgeber. Damit ist die Steuerangelegenheit für den Schüler oder Studenten erledigt – der Minijob wird nicht in der Einkommensteuererklärung erfasst. Allerdings können auch keine Aufwendungen, die bei dem pauschalversteuerten Minijob anfallen, als Werbungskosten abgezogen werden.

Sobald Schüler oder Studenten regelmäßig nebenbei jobben und dabei mehr als 450 Euro im Monat verdienen, fallen die Minijob-Ausnahmeregelungen weg – die Ferienjobber sind dann ganz normal steuerpflichtig und der Arbeitgeber muss sowohl Lohnsteuer als auch gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Auf den Steuer-Grundfreibetrag kommt es an

Faktisch bleiben die Ferienjobber jedoch steuerfrei, sofern ihr jährliches Gesamteinkommen unter dem Steuer-Grundfreibetrag bleibt. Als Faustregel lässt sich sagen: Bis zu einem Monatslohn von rund 1.000 Euro fällt in der Steuerklasse I keine Lohnsteuer an, sofern keine anderen Einkünfte vorhanden sind. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall auch keine Lohnsteuer an den Fiskus abführen. Allerdings muss er monatlich überprüfen, ob der Nebenverdiener weiterhin unter dem Steuer-Grundfreibetrag bleibt und dies auch dokumentieren. Sobald der monatliche Verdienst höher liegt als rund 1.000 Euro (Lohnsteuerklasse 1), muss der Arbeitgeber für den Ferienjobber in jedem Fall Lohnsteuer sowie gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag abführen.

Auch bei einem Minijob bis 450 Euro Monatsverdienst kann es sich im Einzelfall für den Arbeitgeber lohnen, die individuelle Lohnsteuer für den Ferienjobber zu wählen anstatt die Pauschsteuer an die Minijob-Zentrale abzuführen. Zwar hat er einen höheren bürokratischen Aufwand, dafür spart er sich unter bestimmten Voraussetzungen aber die pauschalierte Lohnsteuer.

Hat der Arbeitgeber individuelle Lohnsteuer auf den Ferienjob abgeführt, können sich die Nebenverdiener die einbehaltene Steuer jedoch über die Steuererklärung zurückholen, wenn sie am Ende des Jahres unter dem Steuer-Grundfreibetrag geblieben sind. Die Angaben dazu stehen auf der Lohnabrechnung und auf dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, die der Arbeitgeber dem Schüler oder Studenten spätestens am Ende des Jahres aushändigt. Das ist häufig der Fall, wenn die Schüler oder Studenten nur vorübergehend in den Ferien und/oder neben dem Studium arbeiten. Wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen, fällt bei ledigen Arbeitnehmern bis zu einem Jahresarbeitslohn von 11.413 Euro (Lohnsteuer 2018, Steuerklasse I) keine Einkommensteuer an.

Vereinfachte Einkommensteuererklärung

Wenn der Ferienjobber neben dem Arbeitslohn keine weiteren Einkünfte hatte, braucht er nur den Vordruck „Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer“ ausfüllen – andernfalls gibt er eine ganz normale Einkommensteuererklärung ab. Wichtig ist, dass der Ferienjobber in seiner Steuererklärung die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) angibt. Denn nur so ist gewährleistet, dass die vom Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt übermittelten Daten auch tatsächlich für die Einkommensteuerveranlagung zur Verfügung stehen.

Kindergeld und Kinderfreibeitrag

Eltern erhalten für Kinder in Ausbildung bis längstens zum 25. Lebensjahr Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Zwar gibt es grundsätzlich keine Einkommensgrenze für den Hinzuverdienst mehr. Ein regelmäßiger Nebenjob mit mehr als 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit kann jedoch dazu führen, dass das Kindergeld entfällt.

Edeltraud-Maria Schmid ist Steuerberaterin beim Genossenschaftsverband Bayern.

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