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Vorabpauschale bei Anlagen in Investmentfonds

Die Anleger von Investmentfonds müssen die Ausschüttungen eines Investmentfonds versteuern. In vielen Fällen schüttet der Investmentfonds in einem Jahr jedoch wenig oder gar nicht aus, da Investmentfonds ihre Erträge häufig thesaurieren, also wieder anlegen. Damit eine Anlage bei einem Investmentfonds nicht besser gestellt ist als die direkte Geldanlage, gibt es die sogenannte Vorabpauschale. Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung, das heißt an dem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde. Die tatsächlichen Ausschüttungen mindern die Vorabpauschale im Jahr gegebenenfalls bis auf null. Darüber hinaus ist die Vorabpauschale auf die tatsächliche Wertsteigerung des Anteils im Jahr begrenzt. Sie fällt somit nicht an, wenn ein Verlust erzielt wurde.

Für das Jahr 2018 wird zur Berechnung der Vorabpauschale ein Zinssatz von 0,609 Prozent bezogen auf den Wert des Anteils am Investmentfonds angesetzt. Bei einem Wert des Investmentanteils am Anfang des Jahres von beispielsweise 100 Euro würden 0,61 Euro Vorabpauschale anfallen, falls der Wert des Investmentanteils bis zum Jahresende mindestens um diesen Betrag gestiegen ist. Bei einer Vorabpauschale von 0,61 Euro würden rund 0,15 Euro Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer anfallen. Die Vorabpauschale für die Wertentwicklung des Jahres 2018 fließt Anfang 2019 zu, damit sie mit dem meist noch in voller Höhe vorhandenen Sparer-Pauschbetrag verrechnet werden kann. Reicht der Sparer-Pauschbetrag nicht aus oder wurde kein Freistellungsauftrag gestellt, erhebt das depotführende Kreditinstitut Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale, indem es den entsprechenden Geldbetrag vom Konto des Anlegers einzieht und an die Finanzverwaltung abführt.

Steuerfreiheit für „Jobtickets“

Bislang gehörten Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (etwa ein Forstgebiet) oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt (etwa ein Busdepot oder Fährhafen) zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Beim steuerpflichtigen Arbeitslohn wurden solche Sachbezüge dann nicht berücksichtigt, wenn der geldwerte Vorteil pro Monat insgesamt die Freigrenze von 44 Euro nicht überstieg. Allerdings sind bei der Prüfung der 44 Euro-Freigrenze auch alle anderen Sachbezüge zu berücksichtigen. Bei Überschreiten der Freigrenze sind dann alle Sachbezüge steuerpflichtig.

Künftig werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt steuerfrei gestellt. Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Diese geldwerten Vorteile fallen nicht mehr unter die monatliche Freigrenze von 44 Euro. Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet, um eine systemwidrige Überbegünstigung gegenüber denjenigen Arbeitnehmern zu verhindern, die die betreffenden Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen.

Steuerbefreite private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads

Zur Förderung der Elektromobilität und der umweltverträglichen Mobilität sieht das Einkommensteuergesetz bereits die Steuerfreiheit für bestimmte Arbeitgeberleistungen vor, so etwa für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom und die betriebliche Ladevorrichtung für entsprechende Fahrzeuge. Künftig gilt dies auch für den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrades vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (zum Beispiel gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Nutzen Betriebsinhaber ein betriebliches Fahrrad, ist die private Nutzung nicht als Entnahme zu erfassen.

Entlastung von Familien

Eltern erbringen durch Unterhalt, Betreuung und Erziehung ihrer Kinder wichtige Leistungen für die Gesellschaft. Dies wird bei der Bemessung der Einkommensteuer berücksichtigt. Dabei ist das Existenzminimum der steuerpflichtigen Menschen und ihrer Kinder einkommensteuerlich zu verschonen. Zudem ist die Wirkung der kalten Progression im Einkommensteuertarif zu berücksichtigen. Anderenfalls würde es bei Lohnerhöhungen, die lediglich die allgemeine Inflation ausgleichen, zu einer höheren individuellen Besteuerung kommen. Im steuerlichen Familienleistungsausgleich sorgen Kinderfreibeträge und Kindergeld für eine angemessene Besteuerung von Familien.

Ab dem 1. Juli 2019 wird das Kindergeld pro Kind um zehn Euro pro Monat erhöht. Zudem steigt entsprechend auch der steuerliche Kinderfreibetrag ab dem 1. Januar 2019 um 192 Euro auf 7.620 Euro und ab dem 1. Januar 2020 um weitere 192 Euro auf dann 7.812 Euro. Außerdem wird der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag angehoben, nämlich ab dem 1. Januar 2019 um 168 Euro auf 9.168 Euro sowie ab dem 1. Januar 2020 um weitere 240 Euro auf dann 9.408 Euro. Für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 werden zudem die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der kalten Progression nach rechts verschoben, und zwar um 1,84 Prozent ab dem 1. Januar 2019 und um 1,95 Prozent ab dem 1. Januar 2020. Änderungen ergeben sich überdies beim Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, der wie der Grundfreibetrag angehoben wird.
 

Christian Kocheim ist Steuerberater und Rechtsanwalt im Bereich Steuerberatung des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB).

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