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Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, Artikel 1:

§ 1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen(…)

§ 2 Folgen der Aussetzung

Soweit (…) die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist,  sind Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.

Dazu meine ich: „Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist in der derzeitigen Situation absolut notwendig. Ohne diese Aussetzung käme eine Flut von Insolvenzanträgen von Unternehmen, die ohne Corona-Pandemie nie in eine derartige Lage geraten wären. Das neue Gesetz verschafft den Unternehmen Luft, sich in der Krise zu sortieren.

Die nun gefundene Regelung entspricht den Forderungen des GVB, die der Verband in einem Positionspapier vom 19. März vorgelegt und über die Staatsregierung auch an das Bundesjustizministerium adressiert hatte. Dort hatten wir uns dafür eingesetzt, dass Unternehmen, die, von Corona abgesehen, eine positive Fortführungsprognose haben, kreditiert werden dürfen, ohne bei den Planungen Corona einzubeziehen. Insbesondere sollte den Banken hierdurch die Sorge genommen werden, dass Gerichte später das Fehlen eines geeigneten Gutachtens zur Sanierungsfähigkeit monieren. Das ist mit der Gesetzesregelung nun sichergestellt. Ohne eine derartige Rechtssicherheit wären viele Geldhäuser langjährigen Partnern gegenüber in der Bredouille: Obwohl sie an die Geschäftsidee und die Solidität der betroffenen Unternehmen glauben, dürften sie kein weiteres Geld zur Verfügung stellen ohne sich strafbar zu machen.“

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, Artikel 2:

§ 3 Genossenschaften

(1) Abweichend von § 43 Absatz 7 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes können Beschlüsse der Mitglieder auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist. Der Vorstand hat in diesem Fall dafür zu sorgen, dass der Niederschrift gemäß § 47 des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der Mitglieder, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, beigefügt ist. Bei jedem Mitglied, das an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, ist die Art der Stimmabgabe zu vermerken. (…)

(2) Abweichend von § 46 Absatz 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes kann die Einberufung im Internet auf der Internetseite der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform erfolgen.

Dazu meine ich: „Einfach gesprochen besagt der Gesetzestext, dass Generalversammlungen und Mitgliederversammlungen derzeit digital per Videokonferenz oder in einem ähnlichen Format abgehalten werden können. Das halte ich  für absolut notwendig, steht doch die Gesundheit der Mitglieder an oberster Stelle. Um dennoch in diesen für viele Genossenschaften turbulenten Zeiten beschlussfähig zu sein, bedarf es dieser Übertragung der Mitgliederversammlung ins Internet. Daher hatten wir uns umfangreich bei den relevanten Ministerien für eine solche Berücksichtigung stark gemacht. Wichtig war uns hier vor allem, dass Rechtssicherheit herrscht: Beschlüsse, die in digitalen Versammlungen gefasst wurden, dürfen deshalb nicht anfechtbar sein. Das hat der Gesetzgeber nun berücksichtigt. Des Weiteren macht der Gesetzestext noch einmal klar: Auch wenn dies in der Satzung nicht konkret erlaubt ist, können Generalversammlungen, Mitgliederversammlungen und sonstige, beschlussgebende Gremien digital abgehalten werden. Benachrichtigt werden müssen die betroffenen Mitglieder dann klassisch per Postweg oder digital. Auch das ist in der aktuellen Zeit, in der sich Ereignisse oftmals überschlagen, sinnvoll.“
 

Dr. Jürgen Gros ist Präsident des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB). Er twittert als @JGros_GVB und ist Mitglied des Netzwerks LinkedIn.

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