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Das Wichtigste in Kürze

  • Mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz werden die Regeln für das P-Konto reformiert.
  • Die Systematik des Pfändungsschutzkontos bleibt zwar grundsätzlich erhalten, die Regeln werden aber insgesamt neu strukturiert und deutlich detaillierter ausgestaltet.
  • Das Gesetz tritt zum 1. Dezember 2021 in Kraft.
  • Damit sich die bayerischen Volksbanken und Raiffeisenbanken einen Überblick über die neuen Regeln verschaffen können, bieten der GVB und die ABG Ende Juli ein Webinar an.

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bietet Schuldnern die Möglichkeit, trotz Kontopfändung am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen. Auf dem P-Konto wird dem Schuldner ein monatlicher Freibetrag eingeräumt, auf den die Gläubiger keinen Zugriff haben. Der Schuldner kann für Geldgeschäfte des täglichen Lebens über sein Guthaben bis zur Höhe des Freibetrags frei verfügen. Im Gegensatz dazu genießen Guthaben auf anderen Konten keinen derartigen Schutz.

Die Regelungen zum Pfändungsschutzkonto sind vor elf Jahren am 1. Juli 2010 in Kraft getreten und werden nunmehr durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) reformiert. Zuvor hat das Institut für Finanzdienstleistungen (iff) im Auftrag der Bundesregierung die Regelungen zum P-Konto evaluiert. In ihrem Schlussbericht vom 1. Februar 2016 kommen die Gutachter zu der Ansicht, dass sich das Pfändungsschutzkonto zwar bewährt hat, aber in einzelnen Bereichen Verbesserungsbedarf besteht. Das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz greift die Ergebnisse der Evaluierung auf. Es wurde am 26. November 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die neuen Regelungen werden am 1. Dezember 2021 in Kraft treten. Die Systematik des Pfändungsschutzkontos bleibt zwar im Grundsatz erhalten, es kommt aber zu einer Vielzahl teilweise auch tiefgreifender Änderungen. Die Regelungen werden insgesamt neu strukturiert und deutlich detaillierter ausgestaltet. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Umwandlungsanspruch wird ausgeweitet

Eine natürliche Person kann auch nach der neuen Rechtslage von seiner Bank jederzeit verlangen, dass ein von ihr geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Die bisherige Beschränkung der Ausübung des Umwandlungsanspruchs nur auf den Kontoinhaber selbst und seinen gesetzlichen Vertreter fällt weg. Damit kann zukünftig auch ein durch Rechtsgeschäft Bevollmächtigter, beispielsweise ein Vorsorgebevollmächtigter, den Umwandlungsanspruch stellen.

Rückwirkung und Zahlungssperre auf einen Monat ausgeweitet

In den Fällen, in denen das Zahlungskonto bereits gepfändet ist, wirkt die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkoto auf den Zeitpunkt der Zustellung der Pfändung zurück. Die bereits nach altem Recht bekannte Rückwirkung gilt nur, wenn eine hierfür bestimmte Frist eingehalten wird. Künftig beträgt diese Frist einen Monat ab Zustellung des sogenannten Überweisungsbeschlusses, nicht mehr vier Wochen. Um die Parallelität der Fristen zu wahren, wird auch die Zahlungssperre auf einen Monat angepasst. Wird einer Bank eine Kontopfändung zugestellt, die sich gegen eine natürliche Person richtet, darf die Bank ein von der Pfändung erfasstes Guthaben erst nach einem Monat ab Zustellung des Überweisungsbeschlusses auszahlen.

Dreistufiger Schutz bleibt bestehen

Die Systematik des dreistufigen Schutzes durch den automatischen Grundfreibetrag (erste Stufe), den Nachweis von Erhöhungsbeträgen gegenüber der Bank (zweite Stufe) und die Festsetzung der Freibeträge durch das Vollstreckungsgericht (dritte Stufe) wird beibehalten. Damit ist sichergestellt, dass der auf dem Pfändungsschutzkonto gültige Freibetrag den individuellen Lebensumständen des Schuldners gerecht wird.

Grundfreibetrag wird künftig jährlich angepasst

Um der Preisentwicklung Rechnung zu tragen, werden der Grundfreibetrag, der dem Schuldner automatisch mit der Einrichtung des Pfändungsschutzkontos gewährt wird, und die Erhöhungen um die Unterhaltsfreibeträge künftig nicht mehr alle zwei Jahre angepasst, sondern jährlich jeweils zum 1. Juli.

Neue Tatbestände bei Erhöhungsbeträgen

Bei den Erhöhungsbeträgen kommen zu den bisherigen Tatbeständen neue hinzu. Diese muss die Bank auch nach der Reform nur berücksichtigen, wenn ihr der Kontoinhaber entsprechende Bescheinigungen vorlegt. Dabei sind zukünftig Familienkassen, Sozialleistungsträger und die mit der Gewährung von Geldleistungen befassten Einrichtungen verpflichtet, auf Antrag des Schuldners Bescheinigungen über die von ihnen gewährten Leistungen auszustellen. In den Bescheinigungen dieser Aussteller muss die Höhe der Leistung angegeben werden und in welcher Höhe die Leistung zu welchem Erhöhungstatbestand gehört sowie für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.

Neue Regeln zur Geltungsdauer von Bescheinigungen

Für die Bescheinigungen zur Erhöhung der Freibeträge werden mit der Reform auch Regelungen über deren Geltungsdauer eingefügt. Künftig ist klargestellt, dass die Bank befristete Bescheinigungen für die Dauer der Befristung beachten muss. Unbefristete Bescheinigungen muss die Bank für die Dauer von zwei Jahren beachten. Nach Ablauf von zwei Jahren kann die Bank die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Die Bank muss dies dem Kontoinhaber mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die bisherige Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will, mitteilen. Es besteht aber keine Verpflichtung der Bank, nach Ablauf von zwei Jahren eine neue Bescheinigung zu verlangen. Die Bank kann das Pfändungsschutzkonto auch auf der Grundlage der bisherigen Bescheinigung weiterführen. Vor Ablauf von zwei Jahren kann die Bank eine neue Bescheinigung nur verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die Angaben in der bisherigen Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.

Vollstreckungsgericht kann Freibeträge festsetzen

Wie bereits nach alter Rechtslage kann auch zukünftig das Vollstreckungsgericht Freibeträge festsetzen. Das gilt insbesondere für Kontopfändungen wegen Unterhaltsforderungen und Forderungen aus vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlungen (sogenannte „deliktische Forderungen“). Darüber hinaus kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen vom Grundfreibetrag und den Erhöhungsbeträgen abweichenden Freibetrag festsetzen, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt. Weiter kann das Vollstreckungsgericht die Erhöhungsbeträge festsetzen, wenn der Schuldner keine Bescheinigung zur Erhöhung der Freibeträge erlangen kann. Für solche Fälle wurden die Regelungen konkretisiert, weil die Schuldner in der Vergangenheit teilweise Schwierigkeiten hatten, Bescheinigungen zu erlangen, und die Gerichte dem häufig nicht abgeholfen haben.

Zeitraum für Übertragung des Restguthabens wird verlängert

Verbraucht der Kontoinhaber sein geschütztes Guthaben im laufenden Kalendermonat nicht oder nicht vollständig, wird die Übertragung des Restguthabens von einem Kalendermonat auf drei Kalendermonate erweitert. Künftig kann der Schuldner also in den folgenden drei Kalendermonaten zusätzlich über das übertragene Restguthaben verfügen. Damit soll erreicht werden, dass der Schuldner für größere Investitionen besser Guthaben ansparen kann. Soweit der Schuldner auch im dritten Kalendermonat nicht über das Restguthaben verfügt, muss es zu Beginn des vierten Kalendermonats an den Gläubiger ausgezahlt werden. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde. Die Bank muss den Kontoinhaber künftig über das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare, pfändungsfreie Guthaben und über den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist, informieren.

Neue Übertragungsmöglichkeit von Guthaben bei Gemeinschaftskonten

Da die Freibeträge von den individuellen Lebensumständen des Schuldners abhängig sind, kann ein Pfändungsschutzkonto nur als Einzelkonto, nicht hingegen als Gemeinschaftskonto geführt werden. Daran wird festgehalten. Um künftig zu verhindern, dass ein von einer Pfändung erfasstes Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto nach Ablauf der Zahlungssperre an den Gläubiger ausgezahlt werden muss, wird eine Übertragungsmöglichkeit eingeführt. Innerhalb der einmonatigen Zahlungssperre können der Schuldner und die anderen Mitkontoinhaber, die nicht Schuldner sind, Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf eigene Zahlungskonten bei der Bank übertragen. Die Pfändung bleibt für das Zahlungskonto des Schuldners wirksam, nicht aber für die Zahlungskonten der anderen Mitinhaber des Gemeinschaftskontos. Durch die Umwandlung seines Zahlungskontos in ein Pfändungsschutzkonto, ebenfalls innerhalb der einmonatigen Zahlungssperre, kann der Schuldner das von ihm übertragene Guthaben schützen. Der Übertragungsbetrag  pro Mitkontoinhaber wird grundsätzlich anteilig berechnet („nach Kopfteilen“).

Erweiterte Angaben in der Drittschuldnererklärung

Im Hinblick auf die dargestellte Übertragungsmöglichkeit werden auch die Angaben in der Drittschuldnererklärung erweitert. Zukünftig hat die Bank anzugeben, ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto oder um ein Gemeinschaftskonto handelt. Bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

Fazit

Ob sich die Reform in der täglichen Bankpraxis bewähren wird, bleibt abzuwarten. Zum Einstieg bietet der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) zusammen mit der Akademie Bayerischer Genossenschaften (ABG) ein Webinar an (siehe Kasten).

Webinar: Was sich beim P-Konto alles ändert

Der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) und die Akademie Bayerischer Genossenschaften (ABG) bieten in einem Webinar einen ersten Überblick an, was sich mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz ab 1. Dezember 2021 beim P-Konto ändert. Zielgruppe sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bayerischer Volksbanken und Raiffeisenbanken aus den Bereichen Marktfolge sowie Abwicklung und Sanierung, die mit der Bearbeitung von Pfändungen befasst sind. Das Webinar dauert von 10 bis 12 Uhr und wird an vier Terminen angeboten: 21. / 22. / 26. / 27. Juli 2021. Weitere Informationen und Anmeldung auf der Webseite der ABG.

Matthias Kilian ist Rechtsanwalt beim Genossenschaftsverband Bayern.

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