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Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Bund ein Bündel von Steuerrechtsänderungen beschlossen. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören insbesondere die Schaffung eines direkten Auszahlungswegs für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer sowie die Erhöhung von Pausch- und Freibe­trägen. Durch die Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer wird die Auszah­lung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie zum Beispiel Nothilfen oder Klima­gelder erleichtert. „Profil“ gibt einen Überblick über die beschlossenen Regelungen.

Anhebung des Sparer-Pauschbetrags

Der sogenannte Sparer-Pauschbetrag wird von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Allein­stehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten beziehungsweise Lebens­partner erhöht. Zur leichteren technischen Abwicklung werden bereits erteilte Freistellungsaufträge prozentual erhöht.

Abschreibung von Immobilien

Die Abschreibung von Immobilien wird verbessert. Der lineare AfA-Satz (AfA = Absetzung für Abnutzung) zur Abschreibung von Wohngebäuden, die nach dem 31. Dezember 2022 fertig­gestellt werden, wird von zwei auf drei Prozent angehoben. Damit werden zukünftig alle Gebäude grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben.

Die im Referentenentwurf des Gesetzes vorgesehene Streichung des § 7 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EstG) hat der Deutsche Bundestag erfreulicherweise verworfen. Danach kann die AfA in begründeten Aus­nahmefällen weiter abweichend zu dem typisierten AfA-Sätzen im EStG nach einer nachweislich begründeten tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen wer­den. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer ist dabei immer durch den Steuerpflichtigen zu erbringen.

In diesem Zusammenhang ist auch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 2021 interessant (Az. IX R 25/19). Nach Auffassung des BFH kann sich der Steuerpflichtige zur Darlegung der verkürzten tatsächli­chen Nutzungsdauer eines genutzten Gebäudes jeder Darlegungsmethode be­dienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. In der bisherigen Praxis der Kreditgenossenschaften hat diese Rechtsnorm eine untergeordnete Rolle gespielt.

Steuerliche Hinweise zum Jahresabschluss 2022

Die GVB-Steuerberatung geht in ihren steuerlichen Hinweisen zum Jahresabschluss 2022 auf aktuelle Themen ein, die von den Genossenschaften steuerlich zu beachten sind. GVB-Mitglieder können das Rundschreiben im GVB-Mitgliederportal einsehen. Folgende Themen werden berücksichtigt:

  • Verpflichtung zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigung (PWB) in der Handelsbilanz nach IDW RS BFA 7 – Auswirkungen in der Steuerbilanz
  • Auflösung von Vorsorgereserven nach § 340f HGB – Auswirkungen in der Steuerbilanz
  • Bewertung von börsengehandelten Wertpapieren – Änderung des Bewertungsansatzes in der Steuerbilanz
  • Beteiligungen – Neuregelungen bei der Organschaft (sog. Einlagelösung)
  • Aufhebung des Abzinsungsgebots bei Verbindlichkeiten
  • Rückstellung für Beiträge zur Krankenzusatzversicherung
  • Verfassungsmäßigkeit von Streubesitzdividenden nach § 8b Abs. 4 KStG
  • Gewerbesteuer-Hinzurechnung von Lizenzen von Rechenzentrumsleistungen nach § 8 Nr. 1 lit. f) Gewerbesteuergesetz
  • Prüfung der Kapitalertragsteuer im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen
  • Investmentfonds: Erklärung zur Feststellung des Fiktiven Veräußerungsgewinns zum 31. Dezember 2017
  • Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
  • Zinsanpassungsgesetz (§ 233a Abgabenordnung)
  • Steuerentlastungsgesetz 2022
  • Jahressteuergesetz 2022.

Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen

Um bürokratische Hürden abzubauen und steuerliche Anreize zum Ausbau von erneuerbaren Energien zu schaffen, werden die Einnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen rückwirkend zum Stichtag 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt. Das betrifft folgende Fälle:

  • vorhandene Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (zum Beispiel Gewerbeimmobilie, Garagenhof) mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (§ 3 Nr. 72 Satz 1 Buchst. a EStG-E) und
  • vorhandene Photovoltaikanlagen auf, an oder in überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit (§ 3 Nr. 72 Satz 1 Buchst. b EStG-E).

Damit wird der Betrieb von Photovoltaikanlagen nicht nur durch private Immobilienbesitzer, sondern auch durch Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen begünstigt.

Die Steuerbefreiung gilt dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis maximal 100 kW. Die 100 kW-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft beziehungsweise Genossenschaft) oder pro Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) zu prüfen.

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Damit sind auch Einnahmen aus Photovoltaikanlagen, bei denen der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird, steuerfrei.

Erleichterung bei Rechnungsabgrenzungsposten

Neu mit aufgenommen wurde in das Jahressteuergesetz 2022 eine Erleichterung bei Rechnungsabgrenzungsposten. Diese müssen nicht mehr gebildet werden, wenn die einzelne Ausgabe oder Einnahme den Betrag nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter (derzeit 800 Euro netto) nicht übersteigt. Damit soll ein Gleichklang mit den geringwertigen Wirtschaftsgütern hergestellt werden, der zugleich der Vereinfachung und dem Bürokratieabbau dient. Die Regelung überholt daher das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. März 2021, in dem dieser die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens unabhängig von der jeweiligen Betragshöhe als zwingend vorgesehen hatte.


Christian Kocheim ist Steuerberater und Rechtsanwalt im Bereich Steuern und Recht des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB).

Der GVB unterstützt in Steuer- und Rechtsfragen

Der Bereich Steuer und Recht des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB) unterstützt seine Mitglieder gerne in allen Steuer- und Rechtsfragen. Kontakt GVB-Steuerberatung: steuer(at)gv-bayern.de oder 089 / 2868-3820. Kontakt GVB-Rechtsberatung: recht(at)gv-bayern.de oder 089 / 2868-3730. Alle Dienstleistungen, Ansprechpartner und aktuelle Meldungen der GVB-Steuer- und Rechtsberatung finden Verbandsmitglieder im GVB-Mitgliederportal.

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