Echtzeitzahlungen: Mit der Instant-Payments-Verordnung will die EU den europäischen Zahlungsverkehr stärken. Welche Vorgaben müssen die VR-Banken umsetzen?
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Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist im November 2023 in Kraft getreten und muss bis spätestens 20. November 2025 in nationales Recht überführt werden. Die neuen Regelungen gelten ab dem 20. November 2026. Der deutsche Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie liegt vor. Das Bundesjustizministerium plant eine nahezu vollständige Umsetzung der Richtlinie. An einigen Stellen sollte der Gesetzentwurf jedoch noch verbessert werden. „Profil“ stellt die wesentlichen Punkte der geplanten Gesetzgebung vor:
Kreditwürdigkeitsprüfung
Die Anforderungen an die Prüfung der Kreditwürdigkeit bei Allgemein-Verbraucherdarlehen werden an die Standards für Immobiliardarlehen angepasst.
Kein Schriftformerfordernis bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
Künftig können Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge auch ohne Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur (QES) des Verbrauchers abgeschlossen werden. Damit wird einer langjährigen Forderung des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB) nach Entbürokratisierung entsprochen. Der GVB fordert, das Schriftformerfordernis auch bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen abzuschaffen.
Neues Verbraucherkreditrecht: Der GVB schult und berät
Die Rechtsberatung des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB) begleitet die Umsetzung der Verbraucherkreditnovelle in der genossenschaftlichen Finanzgruppe. Die Expertinnen und Experten des GVB vermitteln den bayerischen Volksbanken und Raiffeisenbanken die rechtlichen, technischen und formularbezogenen Neuerungen in Präsenz- und Webseminaren. Der Verband lädt im vierten Quartal 2025 zu den Schulungen ein. Diese starten dann im ersten Halbjahr 2026, sodass zur Umsetzung bis zum 20. November 2026 ausreichend Zeit bleibt.
Die Verbraucherkreditnovelle ist auch Thema in aktuellen Schulungsformaten der Akademie Bayerischer Genossenschaften (ABG):
- Erfahrungsaustausch Verbraucherkreditrecht und Immobilienfinanzierung (mehrere Termine ab Oktober 2025)
- Tagung für Kreditsachbearbeiter (mehrere Termine ab November 2025)
- Fachtagung für Bankvorstandsmitglieder (mehrere Termine ab Oktober 2025)
- Tagung für Innenrevisoren (mehrere Termine ab September 2025)
Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht bei fehlerhafter Belehrung wird auch bei Allgemein-Verbraucherdarlehen auf maximal zwölf Monate und 14 Tage begrenzt. Im Unterschied zu Immobiliardarlehen gilt diese Frist jedoch nicht, wenn der Darlehensnehmer nicht korrekt über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Lediglich ein „ewiges Widerrufsrecht“ wegen möglicher Mängel bei den Pflichtangaben im Vertrag wird vermieden.
Streitigkeiten über „ewige Widerrufsrechte“ werden bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen somit fortbestehen. Denn der Gesetzgeber stellt künftig kein Muster für die Widerrufsbelehrung mehr bereit. Der Referentenentwurf begründet dies damit, dass auch die EU-Verbraucherkreditrichtlinie kein solches Muster vorsieht. Außerdem könnten mögliche Fehler in einem gesetzlichen Muster erst Jahre später erkannt werden. Der GVB fordert, dass weiterhin ein Muster zur Verfügung gestellt wird. Die Begründung des Entwurfs zeigt deutlich, wie wichtig ein solches Muster für alle Beteiligten ist – vor allem im Hinblick auf rechtliche Sicherheit.
Kreditkarten – zukünftig strenger reguliert
Der Entwurf sieht vor, dass Kreditkarten – auch klassische Charge Cards mit vollständigem monatlichen Saldenausgleich – künftig vollständig unter die Anforderungen der Kreditwürdigkeitsprüfung fallen. Dies soll gelten, obwohl die Richtlinie eine Ausnahme zulassen würde. Der GVB fordert, die Ausnahmemöglichkeit zu nutzen. Die über 30 Millionen in Deutschland etablierten Kreditkarten mit monatlichem Saldenausgleich zeichnen sich durch hohe Kundenzufriedenheit aus. Sie sind einfach und sicher im In- und Ausland nutzbar. Beschwerden bei Schlichtungsstellen oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sind selten. Daher sieht der GVB keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Sollte es keine Änderungen geben, müssten Banken künftig auch bei Kreditkarten Einkommen, Ausgaben und finanzielle Umstände prüfen und dokumentieren – die Kreditkarte würde dann wie ein klassischer Ratenkredit behandelt.

Bezahlen mit Karte: Künftig sollen Kreditkarten – auch solche mit vollständigem monatlichen Saldenausgleich – vollständig unter die Anforderungen der Kreditwürdigkeitsprüfung fallen. Foto: mauritius images / Westend61 / Rainer Berg
Eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten und geduldete Überziehungen
Auch Überziehungen unterliegen künftig strengeren Vorgaben: Informationspflichten, Kündigungsfristen und Kreditwürdigkeitsprüfungen bei längerer Nutzung sind verpflichtend. Der Darlehensgeber muss den Verbraucher mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Kündigung über deren Folgen informieren. Vor einem Zwangsvollstreckungsverfahren muss dem Verbraucher angeboten werden, den offenen Betrag in zwölf gleichen Monatsraten zum geltenden Sollzinssatz zurückzuzahlen – es sei denn, der Verbraucher entscheidet sich für eine frühere Rückzahlung.
Bei geduldeten Überziehungen ist spätestens vor Vereinbarung eines Entgelts eine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich (§ 505 Abs. 4 S. 2 BGBRefE). Diese Vorgabe ist laut Richtlinie nicht zwingend. Der GVB fordert, auf dieses „Gold-Plating“ zu verzichten: Eine umfassende Prüfung würde zu Verzögerungen und hohem Aufwand führen. Die heute übliche risikoorientierte Einzelfallprüfung würde ersetzt – mit der Folge, dass geduldete Überziehungen kaum noch angeboten werden könnten.
Nachsichtsmaßnahmen
Wenn ein Darlehensnehmer eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags Schwierigkeiten hat, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, muss der Darlehensgeber ihn auf Schuldnerberatungsstellen hinweisen. Darüber hinaus ist der Darlehensgeber verpflichtet, sofern es sinnvoll ist, dem Darlehensnehmer zunächst mit angemessener Nachsicht entgegenzukommen, bevor er ein Zwangsvollstreckungsverfahren einleitet. Die Maßnahmen der Nachsicht sollen die persönlichen Umstände des Darlehensnehmers berücksichtigen. Dazu können zum Beispiel eine vollständige oder teilweise Umschuldung des Darlehens oder eine Anpassung der Vertragsbedingungen gehören. Der Darlehensgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, wiederholt Nachsichtsmaßnahmen anzubieten. In der Praxis werden sich Umsetzungsfragen ergeben, wann konkret Nachsichtsmaßnahmen sinnvoll und angemessen sind und wenn ja, welche.
Kreditwerbung
Werbung für Kredite unterliegt künftig strengeren Informationspflichten. Ähnlich wie bei Tabakprodukten sind Warnhinweise wie „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ verpflichtend.
Fazit und Ausblick
Deutschland geht bei der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie konsequent vor. Die vollständige Einbeziehung von Kreditkarten und Überziehungen in die Prüfpflichten stellt Banken vor große Herausforderungen. Im parlamentarischen Verfahren, bei dem der GVB im Rahmen einer Stellungnahme Verbesserungsvorschläge gemacht hat, besteht noch Spielraum für Anpassungen, doch aktuell gilt: Kreditwürdig oder nicht – das ist jetzt die Frage.
Ann-Kristin Heinloth ist Syndikusrechtsanwältin beim Genossenschaftsverband Bayern.
Dr. Oliver Schießer ist Rechtsanwalt beim Genossenschaftsverband Bayern.
Der GVB unterstützt in Rechtsfragen
Die GVB-Rechtsberatung steht den Mitgliedsbanken für Rechtsfragen jederzeit gerne zur Verfügung, auch zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie.
Kontakt: recht(at)gv-bayern.de oder Telefon +49 89 2868-3730.
Aktuelle Meldungen und Kontakte der GVB-Rechtsberatung gibt es auch im GVB-Mitgliederportal.