Bereitschaftsdienst: Seit Januar 2025 müssen Banken auch am Wochenende Treffer auf EU-Sanktionslisten bearbeiten und IKT-Sicherheitsvorfälle melden. Die GCS bietet Hilfe an.
Mit der Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro (Instant-Payments-Verordnung) verpflichtet die Europäische Union Banken zur flächendeckenden Einführung und Verarbeitung von Echtzeitzahlungen. Die Verordnung ist Teil des regulatorischen Baukastens zur Stärkung des europäischen Zahlungsverkehrs – und sie ist mehr als ein weiteres technisches Umsetzungsprojekt: Sie verändert das strategische Spielfeld für Banken im Massenzahlungsverkehr fundamental. Allein in der genossenschaftlichen FinanzGruppe sind schätzungsweise rund 24 Millionen Kunden mit ihren Konten betroffen.
Regulatorische Anforderungen im Überblick
Die Verordnung verpflichtet Kreditinstitute im Euroraum, die reguläre SEPA-Überweisungen anbieten, zukünftig auch Echtzeitüberweisungen (Instant Payments) empfangen und senden zu können. Die konkreten Vorgaben und Fristen sind wie folgt:
- Empfang von Instant Payments: verpflichtend seit 9. Januar 2025,
- Echtzeitfähige Sanktionslistenprüfung: verpflichtend seit 9. Januar 2025,
- Versand von Instant Payments: verpflichtend ab 9. Oktober 2025,
- Preisparität: Instant Payments dürfen nicht teurer als Standardüberweisungen sein,
- IBAN-Name-Abgleich („Verification of Payee“): verpflichtend ab 9. Oktober 2025.
Die Verordnung enthält zudem Meldepflichten gegenüber nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sowie Übergangsfristen für Nicht-Euro-Länder der EU. Deren verpflichtende Umsetzung wurde von ursprünglich April 2025 auf April 2026 verschoben.
Prüfung von Sanktionslisten: GCS bietet Bereitschaftsdienst an
Seit Januar 2025 müssen Banken nach der Instant-Payments-Verordnung auch am Wochenende und an Feiertagen Treffer auf EU-Sanktionslisten bearbeiten und IKT-Sicherheitsvorfälle melden. Die GCS – Geno Corporate Services GmbH bietet an, diese Bereitschaftsdienste zu übernehmen. Siehe dazu auch den Artikel „GCS: Unterstützung für Banken – auch am Wochenende“ in „Profil“ 2/2025.
Zeitplan und Umsetzungsschritte in der genossenschaftlichen FinanzGruppe
Im April 2025 hat der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) mit einem Rundschreiben die Vorstände und Führungskräfte der Mitgliedsbanken über den aktuellen Stand und die nächsten Schritte zur Umsetzung der Instant-Payments-Verordnung informiert (ergänzende Informationen gibt es im GVB-Mitgliederportal). Daraus können die Mitgliedsbanken ihren konkreten Handlungsbedarf ableiten. Die Verordnung verpflichtet alle Zahlungsdienstleister in der EU, Echtzeitüberweisungen in Euro über sämtliche verfügbaren Kanäle anzubieten – also nicht nur online, sondern auch beleghaft, etwa per Überweisungsvordruck.
Die Umsetzung erfolgt in zwei Stufen. Während die erste Stufe bereits im Januar 2025 in Kraft trat, steht nun die zweite Stufe bevor, die bis Oktober 2025 abgeschlossen sein muss. Diese umfasst nicht nur technische Anpassungen, sondern auch umfangreiche Änderungen an den Vertragsbedingungen mit den Kunden. Um den Aufwand für Banken und Kunden möglichst gering zu halten, empfiehlt der GVB, diese Änderungen zu bündeln, etwa in den Bereichen
- Onlinebanking-Bedingungen,
- Girocard-Bedingungen,
- Sonderbedingungen für Überweisungen, und
- Muster-Preis- und Leistungsverzeichnis (PuLV).
Ein zentrales Element ist die rechtzeitige Information und Einbindung der Kunden. Die neuen Bedingungen müssen spätestens zwei Monate vor dem Stichtag am 5. Oktober 2025 kommuniziert und von den Kunden akzeptiert werden. Der Versand der entsprechenden Unterlagen ist daher bis spätestens Ende Juli 2025 vorgesehen. Die Zustimmung der Kunden wird über Kampagnen organisiert, die individuell von den Banken geplant und durchgeführt werden. Die Bestellfrist für Versandmaterialien über Atruvia ist der 2. Juli 2025.
Aufmerksamkeit erfordert auch die Einführung beleghafter Echtzeitüberweisungen. Diese sollen ab dem 9. Oktober 2025 möglich sein. Dafür wurde ein ergänzendes Merkblatt zur bestehenden Richtlinie für Zahlungsverkehrsvordrucke erstellt. Es sieht zwei Umsetzungsoptionen vor: entweder durch ein spezielles Ankreuzfeld auf dem Überweisungsträger oder durch eine Kennzeichnung auf dem Umschlag. Die genossenschaftliche FinanzGruppe bevorzugt die erste Variante, da sie als praktikabler und kundenfreundlicher gilt.
Operative und technische Herausforderungen
Die Banken müssen ihre Systeme auf 24/7-Verfügbarkeit und Echtzeitverarbeitung umstellen. Besonders kritisch sind dabei:
- Altsysteme, die bisher nicht auf Echtzeitverarbeitung ausgelegt sind,
- die Integration in Kernbanksysteme und Risikoprüfungen in Echtzeit,
- die Umsetzung der IBAN-Namensabfrage bei gleichzeitigem Datenschutz, und
- die Verfügbarkeit von Clearing-Systemen außerhalb der regulären Geschäftszeiten.
Strategische Perspektiven: Pflicht oder Kür?
Trotz der regulatorischen Last, die die Instant-Payments-Verordnung mit sich bringt, könnte man sie zugleich als Weckruf für eine strategische Neuorientierung sehen. Banken stehen vor der Wahl: Reagieren sie lediglich auf Mindestanforderungen, oder gestalten sie aktiv neue Zahlungserlebnisse und Geschäftsmodelle?
Nach Ansicht des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB) sollten die bayerischen Volksbanken und Raiffeisenbanken Instant Payments als strategisches Transformationsprojekt verstehen: Es geht nicht allein um Compliance, sondern um Zukunftssicherung. Der Zahlungsverkehr ist nicht länger „Back-Office“, sondern zentraler Teil der Kundenschnittstelle und Wertschöpfung. Als 24/7-Zahlungsbank der Region, die Geld sofort und sicher anbietet, wird das nicht nur junge und digitalaffine Kunden ansprechen, sondern auch beim übrigen Kundenstamm zur Kundenbindung erheblich beitragen – auch im Firmenkundengeschäft. Denn auch den Unternehmen ermöglichen die Echtzeitzahlungen eine effizientere Mittelverwaltung und verringern die Anzahl verspäteter Zahlungen, so dass die Liquiditätsverwaltung verbessert wird.
Die Instant-Payments-Verordnung zielt weiter auf eine strategische Autonomie Europas ab. Sie soll die Abhängigkeit von Finanzstrukturen außerhalb der EU verringern und die europäische Wirtschaft stärken. Ein Beispiel in diesem Zusammenhang ist Wero. Das Produkt der europäischen Zahlungsinitiative (EPI) basiert auf der Möglichkeit der Echtzeitüberweisung und soll als umfassendes Angebot aller kundenrelevanten Zahlungsoptionen aus einer Hand und in Echtzeit gegen die Konkurrenz aus den USA antreten. Dazu gehören Direktzahlungen zwischen Personen und Unternehmen (Peer-to-Peer-Zahlungen) sowie perspektivisch auch Zahlungen im E-Commerce und am Point of Sale. Seit dem Bestehen der Echtzeitsysteme besteht hierzu zumindest die Möglichkeit.
Ann-Kristin Heinloth ist Syndikusrechtsanwältin beim Genossenschaftsverband Bayern.
Dr. Oliver Schießer ist Rechtsanwalt beim Genossenschaftsverband Bayern.
Der GVB unterstützt in Rechtsfragen
Die GVB-Rechtsberatung steht den Mitgliedsbanken für Fragen zur Instant-Payments-Verordnung, insbesondere zum Zustimmungsprozess, jederzeit gerne zur Verfügung. Darüber hinaus betreut und berät die GVB-Rechtsberatung die Mitgliedsbanken auch zu allen Rechtsfragen im Zahlungsverkehr und zu Rechtsfragen rund um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Sonderbedingungen der Banken.
Kontakt: recht(at)gv-bayern.de oder Telefon +49 89 2868-3730.
Aktuelle Meldungen und Kontakte der GVB-Rechtsberatung gibt es auch im GVB-Mitgliederportal.