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Firmenräder können viele Zwecke erfüllen. Manche Unternehmen fördern damit die Fitness ihrer Mitarbeiter, andere sehen es als Instrument der Mitarbeiterbindung oder wollen ein Zeichen für den Umwelt- und Klimaschutz setzen. Denn Arbeitgeber können nicht nur Dienstwagen, sondern auch Diensträder kaufen oder leasen und dann den Arbeitnehmern zur Verfügung stellen. Die Bundesregierung unterstützt das mit Steuervorteilen für die Nutzer von Diensträdern. Diese sind dieses Jahr nochmal attraktiver geworden. Das ist auch für die bayerischen Genossenschaften interessant. Die wichtigsten Antworten im Überblick:

Wie werden Diensträder steuerlich gefördert?

Der Gesetzgeber hat beschlossen, Diensträder (auch E-Bikes) ab diesem Jahr steuerlich intensiver zu fördern. In neuen, gleichlautenden Erlassen „Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern“ haben die obersten Finanzbehörden der Länder am 9. Januar 2020 die Regeln zur Vorteilsbewertung bei der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern an Arbeitnehmer erneut überarbeitet. Die Bemessungsgrundlage für die Lohnversteuerung sinkt demnach ab dem 1. Januar 2020 weiter ab und beträgt rechnerisch nur noch 0,25 Prozent des Listenpreises (bislang: 0,5 Prozent). Zunächst hatte der Gesetzgeber die Steuervergünstigungen für Firmenradnutzer auf drei Jahre befristet. Diese zeitliche Beschränkung wurde weitgehend aufgehoben. Inzwischen werden die Steuervergünstigungen gewährt, wenn das Dienstfahrrad im Zeitraum 2019 bis Ende 2030  erstmals vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Dürfen Firmenräder privat genutzt werden?

Diensträder dürfen auch privat genutzt werden. Der Arbeitnehmer muss damit nicht einmal zur Arbeit fahren, es sind auch keine Mindestnutzungen vorgeschrieben. Steuerlich sind Dienstradfahrer gegenüber Dienstautofahrern sogar im Vorteil: Anders als beim Dienstwagen müssen Arbeitnehmer bei Diensträdern in der Gehaltsabrechnung den Weg zur Arbeit nicht zusätzlich versteuernUnabhängig davon, ob die Mitarbeiter für den Weg in die Arbeit das Rad nutzen – sie dürfen trotzdem die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer ungekürzt in der Steuererklärung in Anspruch nehmen. Ab 2021 sollen die Arbeitnehmer nach den Plänen der Bundesregierung ab dem 21. Kilometer sogar 0,35 Euro ansetzen dürfen.

Wann muss der geldwerte Vorteil versteuert werden?

Grundsätzlich ist ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu sehen, wenn der Arbeitnehmer das Firmenrad mit nach Hause nimmt und es auch für private Zwecke nutzen darf. Ob dieser Vorteil tatsächlich besteuert wird, richtet sich jedoch danach, ob das Firmenrad zusätzlich als Bonus überlassen wird oder ob eine Gehaltsumwandlung vorliegt.

  • Firmenrad als Bonus: Die private Nutzung von betrieblichen Fahrrädern oder E-Bikes durch Arbeitnehmer ist steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG), wenn dem Arbeitnehmer das Firmenrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird – also zusätzlich als Bonus oben drauf. Muss keine Steuer gezahlt werden, fallen auch keine Beiträge in der Sozialversicherung an.
  • Firmenrad durch Gehaltsumwandlung: Wird das Firmenrad oder E-Bike auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn angerechnet oder durch Entgeltumwandlung überlassen, liegt keine zusätzliche Leistung vor. Eine Steuerbefreiung für die Überlassung des Firmenrads scheidet dann aus. Aufgrund der neuen Vorschriften vom 9. Januar 2020  müssen Arbeitnehmer, die eine Gehaltsumwandlung in Höhe der Leasingrate für das Fahrrad in Anspruch nehmen, die private Nutzung ihres Firmenrades in geringer Höhe versteuern. Für die Berechnung des geldwerten Vorteils wird nur noch ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung (Listenpreis) des Fahrrades oder E-Bikes herangezogen. Jeden Monat versteuern die Arbeitnehmer 1 Prozent der geviertelten unverbindlichen Preisempfehlung für das E-Bike – somit also nur 0,25 Prozent des Neuwerts. Für ein E-Bike, das neu 3.500 Euro kostet, sind monatlich also nur 8,75 Euro zu versteuern.

Viele Genossenschaften nutzen die Gehaltsumwandlung, um ihren Mitarbeitern ein Dienstfahrrad zu überlassen. Bei diesem Modell trägt der Arbeitnehmer die Leasingrate oder einen Teil der Kosten selbst. Anstatt einen Teil seines Gehalts ausbezahlt zu bekommen, erhält er als Sachlohn ein Firmenrad, das er auch privat nutzen kann. Dafür behält der Arbeitgeber vom monatlichen Bruttolohn zum Beispiel einen Betrag in Höhe der Leasingrate ein.

Beispiel:  Die Leasingrate für ein E-Bike, das neu 3.500 Euro kostet, beträgt monatlich circa 115 Euro. In dieser Höhe verzichtet der Mitarbeiter auf sein Gehalt. Als geldwerter Vorteil sind jedoch die oben genannten 8,75 Euro zu versteuern. Insgesamt sinkt durch die Gehaltsumwandlung die Berechnungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherung, so dass sogar etwas weniger Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Achtung: Durch das etwas niedrigere Nettogehalt sinkt auch die Bemessungsgrundlage für Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld. Zudem wird weniger in die Rentenversicherung eingezahlt, was sich geringfügig auf den Rentenanspruch auswirken könnte.

Müssen die Arbeitgeber Umsatzsteuer bezahlen?

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrrad, liegt ein entgeltlicher Leistungsaustausch zugrunde (Arbeitsleistung gegen Fahrrad) und somit eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Der Arbeitgeber kann für die Anschaffung beziehungsweise die Leasingraten des Fahrrads zwar den vollen Vorsteuerabzug geltend machen, da das Fahrrad ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt wird. Trotzdem muss der Arbeitgeber neben der Lohnsteuer auch Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Achtung: Die lohnsteuerliche Viertelung wie bei der Versteuerung der privaten Nutzung des Firmenrads durch den Arbeitnehmer findet hier keine Anwendung. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bleibt bei 1 Prozent vom Bruttolistenpreis.

Beispiel: Die Leasingrate für ein E-Bike, das neu 3.500 Euro kostet, beträgt monatlich brutto 115 Euro (96,64 Euro netto + 19 Prozent Umsatzsteuer in Höhe von 18,36 Euro). Der Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber beträgt 18,36 Euro. Die Umsatzsteuer, die der Arbeitgeber ans Finanzamt abführen muss, berechnet sich wie folgt:

  • Listenpreis des Fahrrads: 3.500 Euro brutto
  • 1 Prozent monatlicher geldwerter Vorteil: 35 Euro brutto, 29,41 Euro netto
  • Monatlich abzuführende Umsatzsteuer (19 Prozent) auf den geldwerten Vorteil (netto): 5,59 Euro.

Werden auch E-Bikes steuerlich gefördert?

Alle Fahrräder – auch Mountainbikes und Rennräder – eignen sich als Dienstfahrrad. Außerdem werden auch E-Bikes, offiziell als „Pedelecs“ bezeichnet, als Firmenrad gefördert. Der Erlass für Diensträder gilt deshalb auch für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich noch als Fahrrad einzustufen sind. Ist ein Elektrofahrrad hingegen als Kraftfahrzeug einzuordnen (zum Beispiel weil es schneller als 25 km/h fahren kann), gelten die regulären Bewertungsregeln für die Überlassung von Dienstwagen.

Welche Konzepte für Diensträder gibt es?

Dem Arbeitgeber steht es frei, das Dienstfahrrad selbst zu kaufen und es dem Arbeitnehmer zu überlassen. Meist ist es jedoch praktikabler, wenn der Arbeitgeber ein Dienstfahrrad least und es anschließend dem Arbeitnehmer überlässt. Mittlerweile haben sich am Markt viele professionelle Anbieter etabliert, die ein Gesamtkonzept für Diensträder als Leasing-Fahrräder anbieten und sich um die Abwicklung kümmern. Die Anbieter heißen zum Beispiel JobRad, Mein Dienstrad, Lease a Bike, Bikeleasing, Eurorad oder Businessbike. Üblicherweise wird der Leasingvertrag über 36 Monate abgeschlossen mit der Option, das Fahrrad danach zu kaufen oder das alte Dienstfahrrad zurückzugeben und ein neues Modell zu leasen.

Können Arbeitnehmer ihr Firmenrad kaufen?

Nach Ablauf des dreijährigen Leasingvertrags können Arbeitnehmer in der Regel das Firmenrad günstig kaufen. Dieser Kauf darf jedoch aus steuerlichen Gründen nicht im Voraus vertraglich vereinbart werden, sondern darf erst am Ende der Laufzeit angeboten werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist ein Leasingrad nach Ablauf der Leasingdauer noch 40 Prozent des Neupreises wert (BMF-Schreiben vom 17. November 2017). Falls dem Arbeitnehmer das Fahrrad zu einem günstigeren Preis angeboten wird – zum Beispiel für 18 Prozent des Neupreises – liegt darin grundsätzlich ein geldwerter Vorteil.

Der Leasinggeber (also der in diesem Fall der Arbeitgeber) darf nach dem BMF-Schreiben den geldwerten Vorteil als Lohn von dritter Seite pauschal mit 30 Prozent versteuern (§ 37b EStG). Einige Leasinggesellschaften wie Jobrad, Eurorad und Businessbike haben auf diese aktuelle steuerliche Situation reagiert, indem sie das Verfahren und die Konditionen bei der Übernahme geändert haben. Die pauschale Steuer übernimmt in diesen Fällen der Leasinggeber. So kann es für den Arbeitnehmer weiterhin interessant sein, das Rad abzukaufen.

Welche Wermutstropfen gibt es?

Falls es zu sogenannten „Störfällen“ kommt, das Rad zum Beispiel beschädigt oder gestohlen wird, sollte vorab geregelt werden, wer das Risiko trägt, denn Vertragspartner mit den Anbietern ist und bleibt der Arbeitgeber. Das Gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter krank wird oder aus dem Betrieb ausscheidet. Die meisten Störfälle können über eine Versicherung abgedeckt werden. Die Kosten trägt meist der Arbeitgeber alleine. Auch die Fälle, wenn der Mitarbeiter plötzlich keine Gehaltsumwandlung mehr durchführen will, oder das Gehalt gepfändet wird, sollte der Arbeitgeber in Betracht ziehen.

Plant der Arbeitnehmer das Dienstrad nach Ablauf der Leasingzeit kaufen, so ist zu bedenken, dass zusätzlich zu den 36 Leasingraten eine Abschlusszahlung anfällt – verglichen dazu kann statt Leasing auch ein privater Kauf durch den Arbeitnehmer vorteilhaft sein, falls der Fahrradhändler Rabatt gewährt. Fällt für den Arbeitnehmer zusätzlich noch Aufwand für Versicherung und Inspektionen an, kann das Leasing von Diensträdern auch unattraktiv werden.

Über weitere steuerliche Details zur Überlassung von Dienstfahrrädern an Mitarbeiter informiert die Steuerberatung des Genossenschaftsverbands Bayern in ihrem Rundschreiben „Lohnsteuerliche Behandlung der Elektromobilität“ vom 23. Januar 2020. Dieses findet sich im Mitgliederbereich der GVB-Webseite. Außerdem wird das Thema bei den Seminaren zum Lohnsteuerrecht für Mitarbeiter der Personalabteilungen bayerischer Genossenschaften angesprochen. Mehr Informationen und die genauen Termine gibt es auf der Webseite der Akademie Bayerischer Genossenschaften (ABG). Für weitere konkrete steuerliche Fragen zum Thema steht die Steuerberatung des GVB den Mitgliedern gerne zur Verfügung. Kontakt: steuer(at)gv-bayern.de oder 089 / 2868-3820.


Edeltraud-Maria Schmid ist Steuerberaterin beim Genossenschaftsverband Bayern.

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