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Steuerpauschale auf E-Dienstwagen

Nach dem geltenden Steuerrecht müssen Mitarbeiter von Unternehmen die private Nutzung von Dienstwagen grundsätzlich mit einem Prozent des Bruttolistenpreises (oder nach der Fahrtenbuchmethode) monatlich versteuern. Für Elektro- und Hybrid-Dienstwagen mit Kaufdatum zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 gilt bisher eine reduzierte pauschale Bemessungsgrundlage von 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises. Der Fiskus hat diese Regelung nun bis zum 31. Dezember 2030 verlängert und gleichzeitig konkretisiert. Demnach kann die Bemessungsgrundlage auf 0,5 Prozent gesenkt werden, sofern die CO2-Emission des Elektro- oder Hybridfahrzeugs höchstens 50 Gramm pro Kilometer und die Reichweite bei ausschließlicher Nutzung des Elektroantriebs mindestens 60 Kilometer (ab 2025: 80 Kilometer) beträgt.

Sofern der Bruttolistenpreis des E-Dienstwagens maximal 40.000 Euro beträgt und das Fahrzeug kein CO2 emittiert, kann die Steuerpauschale sogar auf 0,25 Prozent reduziert werden. Weiterhin können 50 Prozent der Anschaffungskosten von Elektro-Nutzfahrzeugen und ausschließlich elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern im Jahr der Anschaffung – neben der normalen Abschreibung – gesondert abgeschrieben werden. Diese Regelung gilt ebenfalls bis zum 31. Dezember 2030.

Wandplaner mit Seminarterminen der GVB-Steuerberatung

Die Steuerberatung des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB) stellt den Mitgliedsunternehmen kostenlos einen Wandplaner für das Jahr 2020 zur Verfügung – entweder digital als PDF oder im Druckformat DIN A1. Neben den bayerischen Schulferien sind dort auch die geplanten Steuerseminare des GVB erfasst. Zusätzlich sind alle Ansprechpartner der GVB-Steuerberatung mit Kontaktdaten aufgelistet. Der Planer kann entweder im Mitgliederbereich der GVB-Webseite heruntergeladen oder per E-Mail an steuer(at)gv-bayern.de  bestellt werden. Die Druckversion kommt dann per Post.

Mehrwertsteuer

Für E-Books, E-Paper und Datenbanken, die elektronische Bücher, Zeitschriften oder Zeitungen enthalten, gilt seit 18. Dezember 2019 der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent. Zudem wurden bei der Umsatzsteuer die Grenzen für die Kleinunternehmerregelung angehoben. Hat ein Unternehmer im Jahr 2019 weniger als 22.000 Euro (bislang 17.500 Euro) Gesamtumsatz realisiert und wird er im laufenden Jahr 2020 nicht mehr als 50.000 Euro Gesamtumsatz erzielen, so kann er von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Mit der Anhebung will der Fiskus den allgemeinen Preissteigerungen Rechnung tragen.

Weiterhin hat die Bundesregierung zum Jahreswechsel mit den sogenannten „Quick Fixes“ die erste Stufe der von der EU vorangetriebenen Mehrwertsteuerreform gezündet. Damit will die EU die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen stärken und grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug verhindern. Das betrifft alle bayerischen Genossenschaften, die in der EU Handel betreiben. „Profil“ hat die wichtigsten Neuerungen in der Ausgabe 12/2019  zusammengefasst. Parallel dazu hat die Steuerberatung des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB) im Dezember ein umfangreiches Rundschreiben an die Mitglieder des Verbands herausgegeben. Dieses kann im Mitgliederbereich der GVB-Webseite heruntergeladen werden.

Lohnsteuer

Die Verpflegungspauschalen für auswärtige Tätigkeiten werden heraufgesetzt. Für Arbeitstage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage steigt die Pauschale von zwölf Euro auf 14 Euro, für Reisetage mit ganztägiger Abwesenheit von 24 Euro auf 28 Euro. In dieser Höhe kann Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt beziehungsweise durch den Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Für Alleinstehende steigt der Lohnsteuer-Grundfreibetrag ab diesem Jahr von 9.168 Euro auf 9.408 Euro. Ein Alleinstehender muss also erst Lohnsteuer abführen, wenn er über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 9.408 Euro verfügt. Bei Eheleuten verdoppelt sich der Betrag auf 18.816 Euro. Darüber soll auch die inflationsbedingte kalte Progression ausgeglichen werden. Die Freibeträge für Kinder werden für das Jahr 2020 von derzeit 7.620 Euro auf 7.812 Euro angehoben. Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich – ebenso wie der Grundfreibetrag – auf 9.408 Euro. Ehegatten/Lebenspartner dürfen ab 2020 mehr als einmal im Kalenderjahr ihre Lohnsteuerklasse wechseln. Unabhängig vom Vorliegen besonderer Gründe können sie damit unterjährig die Steuerlast im Rahmen der gesetzlichen Regelungen optimieren.

Des Weiteren wirken sich zahlreiche Detailänderungen auf die Lohnsteuer aus. Beispielhaft sei die Mitgliederinformation der GVB-Steuerberatung vom 23. Dezember 2019 zur Neudefinition und Abgrenzung der Begrifflichkeiten Barlohn und Sachlohn genannt. Diese findet sich, wie alle anderen aktuellen Rundschreiben und Mitgliederinformationen der GVB-Steuerberatung, im Mitgliederbereich der GVB-Webseite. Darüber hinaus wird der Bereich Steuerberatung wieder im Rahmen der von der ABG GmbH angebotenen Seminarreihe Lohnsteuer-Update, ausführlich informieren.

Grunderwerbsteuer

Investoren nutzen immer wieder verschiedene Modelle, um beim Immobilienkauf die Grunderwerbsteuer zu umgehen. So erwerben sie zum Beispiel statt der Immobilie Anteile an einer Objektgesellschaft („Share Deal“). Um diese Form der Steuergestaltung einzudämmen, plant der Gesetzgeber verschiedene Änderungen bei der Grunderwerbsteuer. Diese wurden in ein eigenes Gesetzgebungsverfahren überführt und sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die steuerlich relevante Beteiligungsgrenze beim Wechsel von Objektanteilen von 95 Prozent auf 90 Prozent herabgesetzt und die Haltefristen von fünf auf zehn Jahre verlängert werden. Damit müssten mehr als zehn Prozent der Anteile über einen Zeitraum von zehn Jahren bei den bisherigen Anteilseignern verbleiben, damit durch den Share Deal keine Grunderwerbsteuer ausgelöst wird. Außerdem soll ein neuer Ergänzungstatbestand zu Anteilsübertragungen bei Kapitalgesellschaften eingeführt werden. Solche Steuersparmodelle sind allerdings sehr mit Vorsicht zu genießen, da die Rechtslage extrem kompliziert ist. In der Ausgabe 06/2019 gibt „Profil“ einen ausführlichen Überblick, worauf die bayerischen Genossenschaften beim Erwerb von Immobilien steuerlich achten sollten.
 

Jan Wenger ist Steuerberater beim Genossenschaftsverband Bayern.

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