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Viele genossenschaftliche Kleinstunternehmen leben vom ehrenamtlichen Einsatz ihrer Vorstände. Diese sorgen nicht nur dafür, dass die Geschäfte laufen, sondern kümmern sich auch darum, die Gewerbesteuer zu zahlen oder die Bilanzen im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Um diese kleinen Genossenschaften zu entlasten, bietet der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) seit diesem Jahr erstmals eine sogenannte „vereinfachte Prüfung“ nach § 53a des Genossenschaftsgesetzes (GenG) an. Die Voraussetzungen dafür hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr geschaffen, indem er das GenG novelliert hat.

Das neue Verfahren kann bei jeder zweiten Prüfung durchgeführt werden. Das bedeutet in Kombination mit dem zweijährigen Prüfungsturnus für kleine Genossenschaften, dass nur noch alle vier Jahre eine Prüfung vor Ort stattfinden muss. Genossenschaften können an der vereinfachten Prüfung teilnehmen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

  • Ihre Bilanzsumme darf den Betrag von 350.000 Euro nicht überschreiten,
  • die Umsatzerlöse dürfen bei maximal 700.000 Euro liegen,
  • durchschnittlich dürfen maximal zehn Mitarbeiter beschäftigt sein,
  • die Satzung darf keine Nachschusspflicht vorsehen,
  • im maßgeblichen Zeitraum dürfen keine Mitgliederdarlehen nach §21b des GenG aufgenommen worden sein.

Genossenschaften, die teilnehmen wollen, können sich an den Bereich Prüfung Ware und Dienstleistung des GVB wenden. Ansprechpartnerin ist Tanja Schmitz, E-Mail: tschmitz[at]gv-bayern.de. Die Genossenschaft erhält dann einen Zugang zu einer sogenannten Cloud, in der sie Unterlagen hochladen kann: Die Satzung, die festgestellten Jahresabschlüsse mit den jeweiligen Veröffentlichungsnachweisen, die Mitgliederliste, Beschlüsse der Generalversammlung, des Vorstands und Aufsichtsrats sowie die Vermögensanlagen. Wenn sich seit der letzten Prüfung nichts geändert hat – das ist häufig bei der Satzung oder den Vermögensanlagen der Fall – dann reicht ein entsprechender Vermerk.

Geringere Kosten, flexiblere Abwicklung

Mittlerweile haben die ersten Genossenschaften die vereinfachte Prüfung durchlaufen – beispielsweise die Bürgerenergiegenossenschaft Wiesentheid. „Generell hat das gesamte Verfahren schnell und reibungslos funktioniert. Das erleichtert unsere Arbeit erheblich und reduziert den Aufwand. Beim übernächsten Mal werden wir die vereinfachte Prüfung auf jeden Fall wieder durchführen“, sagt der Vorstandsvorsitzende Norbert Schneider.

Durch das verkürzte Prozedere sparen sich die GVB-Mitglieder nicht nur Zeit, sondern auch Prüfungskosten, weil die Vor-Ort-Termine und damit die Reisekosten der GVB-Prüfer entfallen. Gleichzeitig können Vorstände und Mitarbeiter ihre Unterlagen einreichen, wann es in ihren Zeitplan passt. Das verschafft ihnen Flexibilität – neben der Kostenersparnis ein weiterer Pluspunkt. Große Vorteile ergeben sich zudem für Genossenschaften, die ihre Dokumente während des Jahres konsequent digitalisiert haben. Ihr Arbeitsaufwand zur Prüfung ist deutlich geringer als früher.

Insgesamt haben sich heuer 188 GVB-Mitglieder für die vereinfachte Prüfung entschieden. Udo Löw, Bereichsleiter Prüfung Ware und Dienstleistung beim GVB, ist mit dem ersten Durchgang zufrieden: „Das neue Prüfungsverfahren ist sehr gut angelaufen. Besonders freut es uns, dass wir sehr positive Rückmeldungen von den Mitgliedern erhalten haben. Das bestärkt uns dabei, den Mitgliedern moderne und zeitgemäße Möglichkeiten für die Prüfung anzubieten.“ Für 2019 haben sich bereits 212 Genossenschaften für die vereinfachte Prüfung angemeldet.

Was macht die Prüfung durch den GVB so besonders?

Die im GenG vorgeschriebene Pflichtprüfung von Genossenschaften ist der umfassendste Prüfungsauftrag im deutschen Prüfungswesen. Während Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bei Kapitalgesellschaften lediglich eine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts vornehmen (§ 316 HGB), erstreckt sich die Pflichtprüfung von Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft durch den GVB darüber hinaus auch auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (§ 53 Abs. 1 GenG).

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch den GVB erstreckt sich auf die Geschäftsführung als Institution, deren Organisation und auf alle Maßnahmen der Geschäftsführungstätigkeit. Sie umfasst alle organisatorischen Einrichtungen und Regelungen, deren sich die Geschäftsführung bei der Ausübung ihrer Leitungsfunktion bedient. Zudem wird in diesem Zusammenhang auch beurteilt, ob und auf welche Weise der genossenschaftliche Förderzweck nach § 1 GenG erfüllt wurde.

Mit der Durchführung der Prüfung und Übergabe des Prüfungsberichts an Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft ist die genossenschaftliche Prüfung – anders als im Falle der herkömmlichen Jahresabschlussprüfung – noch nicht beendet. Die genossenschaftliche Prüfung ist als dauerhafte Betreuungsprüfung ausgelegt und erfordert in diesem Zusammenhang auch eine so genannte „Prüfungsverfolgung“. Im Gegensatz zum Jahresabschlussprüfer hat der GVB in diesem Zusammenhang nicht nur Mängel aufzudecken, sondern auch darauf hinzuwirken, dass die Mängel tatsächlich behoben werden. Dabei unterstützt der GVB seine Mitglieder auch bei der Mängelbeseitigung.

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