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Es ist gerade mal zweieinhalb Jahre her, dass der deutschen Kreditwirtschaft – und damit auch den bayerischen Volksbanken und Raiffeisenbanken – mit der damaligen Novelle des Geldwäschegesetzes (GwG) neue Pflichten zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auferlegt wurden („Profil“ 05 2017). Die Anzahl der Paragrafen hat sich damals verdreifacht. Nun steht bereits die nächste Gesetzesänderung in diesem Bereich an. Was kommt auf die Banken zu?

Voraussichtlich zum 1. Januar 2020 wird die EU-Änderungsrichtlinie 2018/843 zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie 2015/849 in deutsches Recht überführt. Dazu hat die Bundesregierung Ende Juli den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie“ (Umsetzungsgesetz) vorgelegt. Dieser enthält Änderungen des Geldwäschegesetzes, des Kreditwesengesetzes sowie weiterer Gesetze. Bis zur finalen Fassung sind noch Änderungen zu erwarten, diese dürften sich aber auf Einzelpunkte beschränken.

Meldepflicht bei Unstimmigkeiten

Im Vergleich zur GwG-Novelle im Juni 2017 fallen die nun bevorstehenden Änderungen aus Sicht der Genossenschaftsbanken weniger gravierend aus. Dennoch verursachen einzelne Regeln Mehraufwand für die Banken. Unter anderem müssen sie Unstimmigkeiten an das Transparenzregister melden, die sie auf der Plattform bei Angaben zu den sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ entdeckt haben. Das Register wurde erst Ende 2017 im Rahmen der damaligen GwG-Novelle eingeführt. Auch die Vorschriften, wann die verstärkten Sorgfaltspflichten zur Geldwäscheprävention angewendet werden müssen, werden zum Teil verschärft. Das führt bei den Banken ebenfalls zu einem regelmäßig wiederkehrenden Umsetzungsaufwand, dessen exakter Umfang derzeit jedoch noch nicht abschätzbar ist.

Unterstützung durch den GVB

Der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) unterstützt seine Mitglieder bei der Umsetzung der Vorschriften aus dem Geldwäschegesetz (GwG). Zentrale Bausteine sind – wie aus der Vergangenheit gewohnt – die Bildungsangebote „Das Geldwäschegesetz – Grundlagenseminar“ und „Workshop: Brennpunkt Geldwäsche“ der Akademie Bayerischer Genossenschaften (ABG). Dort werden auch die anstehenden GwG-Änderungen sowie die derzeit noch ausstehenden „Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz – Besonderer Teil: Kreditinstitute“ der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) behandelt. Fragen beantwortet die Abteilung Bankaufsichtsrecht des GVB unter bankaufsichtsrecht(at)gv-bayern.de oder Telefon 089/28 68-38 61. Ansprechpartner sind Marius Götke und Steffen Hahn.

Begrüßenswert ist die im Gesetzentwurf vorgesehene Flexibilisierung der Aufbewahrungsfristen für Daten und Dokumente. Diese dürfen zukünftig fünf bis zehn Jahre aufbewahrt werden. Die derzeit bestehende Löschpflicht nach fünf Jahren wird also wegfallen. Dies ermöglicht einen effizienteren Umgang mit der Aufbewahrung von Daten und Dokumenten, gerade im Kontext weiterer gesetzlicher Aufbewahrungsfristen (zum Beispiel § 257 Handelsgesetzbuch „Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen“) sowie der datenschutzrechtlichen Vorschriften (gesetzlicher Erlaubnistatbestand).

Die genossenschaftlichen Primärbanken weniger betreffend, jedoch ebenfalls wissenswert: Die Schwelle, ab der Güterhändler die gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten zur Geldwäscheprävention anwenden müssen, wird insbesondere beim Edelmetallhandel auf 2.000 Euro abgesenkt. Außerdem werden in Zukunft Geschäfte im Zusammenhang mit Kryptowerten im Kreditwesengesetz weitergehend und explizit reguliert. Dazu zählt zum Beispiel die Kryptowährung „Bitcoin“. Ferner erfasst das Geldwäschegesetz ab 2020 Immobilienmakler auch bei der Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen, wobei sie jedoch auf das vorgeschriebene Risikomanagement und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten können, wenn die monatliche Miete beziehungsweise Pacht weniger als 10.000 Euro beträgt.
 

Marius Götke ist Referent für Bankaufsichtsrecht beim Genossenschaftsverband Bayern.

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