Geschäftsmodell: Immer mehr Menschen interessieren sich für Kryptowerte. Für VR-Banken bietet das die Chance, neue Leistungen anzubieten. Der GVB bietet Unterstützung an.
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Mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts hat der deutsche Gesetzgeber am 30. Januar 2026 EU-Vorgaben im Verbraucherrecht final umgesetzt, konkret die EU-Richtlinie 2023/2673 in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge (Verbraucherrechte-Richtlinie 2023; VRR 2023). Dafür werden insbesondere Artikel im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Einführungsgesetz zum BGB angepasst oder ergänzt.
Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie tritt für Finanzdienstleistungen am 19. Juni 2026 und für bankrelevante Nicht‑Finanzdienstleistungen, wie insbesondere die Immobilien-Vermittlung, am 27. September 2026 in Kraft. Ziel der Richtlinie ist es, Vertragsabschlüsse im Fernabsatz konsequent an die Verbraucherschutzstandards des Online‑Warenhandels anzugleichen. Damit handelt es sich um die umfassendste Reform des Verbraucherschutzrechts im Finanzbereich seit mehr als einem Jahrzehnt.
Anwendungsbereich
Die Umsetzung der VRR 2023 findet Anwendung auf Finanzdienstleistungsverträge, die online oder über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden. Hierzu zählen unter anderem
- Immobiliar-Förderkredite,
- digitale Kontoeröffnungen und
- weitere Bankprodukte, die ohne physische Anwesenheit des Kunden zustande kommen.
Banken unterliegen bei diesen Vertragsformen künftig denselben Informations‑ und Schutzpflichten wie bei klassischen Online‑Kaufverträgen.
Zentrale inhaltliche Neuerungen der VRR 2023-Umsetzung
Die Richtlinie bringt insbesondere drei wesentliche Änderungen mit sich:
1. Erweiterte vorvertragliche Informationspflichten
Banken müssen Verbraucher vor Vertragsabschluss umfassend, klar und verständlich informieren. Dies erfordert Anpassungen im Formularwesen sowie in digitalen Abschlussstrecken.
2. Pflicht zur Bereitstellung „angemessener Erläuterungen“
Verbrauchern sind zusätzliche Erläuterungen zu Finanzdienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Diese sind so zu erläutern, dass den Verbrauchern die wesentlichen Merkmale, die Funktionsweise, typische Risiken und Nachteile sowie die wirtschaftlichen Folgen der Finanzdienstleistungen verständlich und transparent dargestellt werden.
3. Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion
Für alle Fernabsatzverträge, die über Online‑Benutzeroberflächen abgeschlossen werden, ist künftig eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen. Als Online‑Benutzeroberflächen gelten insbesondere bankeigene Webseiten (offener und geschlossener Bereich) sowie Mobile‑Banking‑Anwendungen. Zusätzlich besteht eine Pflicht zur Widerrufserinnerung, wenn die vorvertraglichen Informationen weniger als einen Tag vor Vertragsschluss bereitgestellt werden.
Wegfall der Musterbelehrung und Befristung des Widerrufsrechts
Mit der VRR 2023-Umsetzung entfällt die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung. Um Unsicherheiten zu vermeiden, haben die Formulargremien der genossenschaftlichen Finanzgruppe hierfür Mustertexte erarbeitet. Das Widerrufsrecht wird auf maximal 12 Monate und 14 Tage befristet, um diese Risikoverschiebung auszugleichen.
Recht auf menschliches Eingreifen
Stellen Banken vollständig automatisierte Online‑Tools zur Erläuterung von Finanzdienstleistungen bereit (zum Beispiel Chatbots, Robo‑Advice oder interaktive Tools), haben Verbraucher das Recht, menschliches Eingreifen zu verlangen. Dieses Recht umfasst den Kontakt zu einem Bankmitarbeiter, der kostenfrei in Anspruch genommen werden darf. Dies gilt aber nur während der Geschäftszeiten.
Auswirkungen und Handlungsbedarf für Banken
Für Banken ergeben sich erhebliche Anpassungserfordernisse in Vertrieb und Organisation, Formularwesen sowie IT‑Systemen und digitalen Prozessen. Die technische Umsetzung des Widerrufsbuttons stellt dabei eine der größten Herausforderungen dar. Fehlerhafte oder unvollständige Implementierungen können erhebliche Risiken nach sich ziehen, darunter Reputationsschäden, regulatorische Maßnahmen und Bußgelder von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes sowie Abmahnungen.
Umsetzung in der genossenschaftlichen Finanzgruppe auf der Zielgeraden
Der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) hat die Umsetzung gemeinsam mit dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) sowie den anderen Prüfungsverbänden begleitet. Der BVR-Umsetzungsleitfaden wurde am 24. Februar 2026 veröffentlicht. Der Leitfaden enthält unter anderem eine Ablauforganisation, Handlungsempfehlungen und Vorschläge zur Kundenkommunikation.
Die Atruvia bietet zeitgerecht zentral die technische Unterstützung für oben genannte Anforderungen, insbesondere die „elektronische Widerrufsfunktion“ an. Die DG Nexolution wird die Volks- und Raiffeisenbanken mit den modifizierten Vordrucken versorgen und die VR-NetWorld die angepasste Internetseite bereitstellen. Die aktualisierte Musterarbeitsanweisung Verbraucherrechte wird voraussichtlich Ende März 2026 veröffentlicht.
Ann-Kristin Heinloth ist Syndikusrechtsanwältin beim Genossenschaftsverband Bayern.
Mitarbeit am Text: Kilian Beuting.
Der GVB bietet Online-Umsetzungsschulungen an
Der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) unterstützt die bayerischen Volks- und Raiffeisenbanken unter anderem durch passende Schulungen und ist Anlaufstelle bei Unklarheiten in der Umsetzung. Die Umsetzungsschulungen finden online ab dem 17. März 2026 statt. Weitere Informationen und alle Termine gibt es auf der Webseite der Akademie Bayerischer Genossenschaften (ABG). Die GVB-Rechtsberatung steht für Einzelberatungen und Umsetzungsprojekte gerne zur Verfügung.
Kontakt zur GVB-Rechtsberatung:
recht(at)gv-bayern.de oder Telefon +49 89 2868-3730.
Aktuelle Meldungen und Kontakte der GVB-Rechtsberatung gibt es auch im GVB-Mitgliederportal.