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Der Deutsche Bundestag hat am 29. Januar 2026 das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) verabschiedet. Nun muss noch der Bundesrat das Gesetz passieren lassen, ehe es in Kraft treten kann. Bereits am 19. Dezember 2025 hat der Deutsche Bundestag zudem das Standortfördergesetz (StoFöG) beschlossen. Es ist am 10. Februar 2026 in Kraft getreten. Als sogenannte Artikelgesetze ändern BRUBEG und StoFöG zahlreiche Artikel in verschiedenen aufsichtsrechtlichen Regelwerken, etwa dem Kreditwesengesetz (KWG). „Profil“ informiert über die wichtigsten Änderungen.

Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)

Die Neuregelungen des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG) sind für die Volks- und Raiffeisenbanken in Bayern zum Teil sehr praxisrelevant. Mit dem BRUBEG setzt der deutsche Gesetzgeber die europäische Bankenrichtlinie CRD VI um.

 1.) Corporate Governance, Organe und Inhaber von Schlüsselfunktionen 

Institute haben selbst sicherzustellen, dass Geschäftsleiter, welche die „Fit & Proper“-Anforderungen nicht erfüllen, nicht bestellt oder abberufen werden. Alternativ müssen Maßnahmen ergriffen werden, damit die betreffende Person die Anforderungen erfüllt. Dies gilt in der Entwurfsfassung des Kreditwesengesetzes (KWG-E) entsprechend auch für Mitglieder des Aufsichtsorgans (§ 25c KWG-E und § 25d KWG-E). Fit & Proper-Anforderungen soll es künftig nicht mehr nur für Organmitglieder, sondern auch für Inhaber von Schlüsselfunktionen geben. Dies sind Personen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Leitung von Instituten haben (§ 25e KWG-E).  Die Kontrollfunktionen (Risikocontrolling, Compliance, Innenrevision) sollen künftig unmittelbaren Zugang zum Aufsichtsrat erhalten (§25c KWG-E).

2.) Fusionen 

Vorgesehen sind erweiterte Anzeigepflichten und eine Beurteilungspflicht der Aufsichtsbehörde, die eine Fusion „befürworten“ muss. Diese neuen Regelungen, die auch für Kreditgenossenschaften gelten, werden den Fusionsprozess erheblich tangieren (§ 2i KWG-E). 

3.) Anzeigewesen  

Die Aufnahme von Nebentätigkeiten soll zukünftig auch bei Aufsichtsratsmitgliedern von nicht bedeutenden Instituten anzeigepflichtig werden. Bislang ist eine Anzeigepflicht bezüglich Nebentätigkeiten nur bei Aufsichtsratsmitgliedern von bedeutenden Instituten sowie bei Geschäftsleitern vorgesehen. Ferner sollen neue Anzeigepflichten unter anderem zur Unterschreitung der Anforderungen an die Verschuldungsquote sowie zur Übertragung wesentlicher Vermögenswerte eingeführt werden.

4.) Kreditvorschriften   

Durch das BRUBEG soll eine Erleichterung bei der Beschlussfassung zu Großkrediten gemäß § 13 Abs. 2 KWG eingeführt werden. Künftig entfällt die Verpflichtung, Kreditbeschlüsse unverzüglich nachzuholen, wenn das Überschreiten der Großkreditgrenze allein auf eine Verringerung des Kernkapitals infolge geänderter Eigenmittelregelungen zurückzuführen ist.  

Im Bereich der Organkreditvorschriften soll die absolute Bagatellgrenze für Unternehmensorgankredite nach § 15 Abs. 6 KWG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Nr. 2 KWG von bislang 50.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben werden. Die relative Bagatellgrenze von 1,0 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel bleibt unverändert. Des Weiteren soll für Personenorgangeschäfte ebenfalls eine Bagatellgrenze eingeführt werden. Danach finden die Vorgaben für Organkredite gemäß § 15 Abs. 1 und 6 KWG-E auf Organgeschäfte mit Personen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 10 KWG keine Anwendung, sofern diese innerhalb eines Kalenderjahres einen Betrag von 100.000 Euro nicht überschreiten. Ferner soll die Möglichkeit eines Vorratsbeschlusses künftig auch auf Unternehmensorgangeschäfte ausgedehnt werden.

Eine weitere Entlastung für die Kreditwirtschaft soll die Anhebung der Offenlegungsgrenze gemäß § 18 Satz 1 KWG von bislang 750.000 Euro auf 1,5 Millionen Euro darstellen. Künftig sollen Kreditinstitute erst dann verpflichtet sein, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offenlegen zu lassen, wenn die Gesamtengagements entweder 1,5 Millionen Euro oder 10 Prozent des Kernkapitals überschreiten.

5.) Eigenmittel-Vorschriften  

Der Gesetzeswortlaut bei der kombinierten Kapitalpufferanforderung in § 10i KWG-E wurde redaktionell angepasst und an europarechtliche Vorgaben angeglichen. Im Wesentlichen wird dargestellt, dass es sich bei der kombinierten Pufferanforderung um die Summe des erforderlichen harten Kernkapitals zur Einhaltung der einzelnen Puffer handelt. In Bezug auf den Systemrisikopuffer können bei der Beurteilung durch die Aufsicht künftig auch ESG-Risiken einbezogen werden. Zudem wurden die Anforderungen bei Nichterfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung präzisiert.

§10a KWG-E gibt nun neu vor, dass bei handelsrechtlichen Gruppen der Konzernabschluss die Basis für die mögliche aufsichtsrechtliche Konsolidierung ist. Zudem entfällt die gesetzlich in § 10a Abs. 5 Satz 1 KWG verankerte Übergangsfrist von fünf Jahren vom Aggregationsverfahren auf den Konzernbilanzansatz.

In Bezug auf den Aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) gibt es Änderungen für Banken mit Output-Floor. Hiervon sind die bayerischen Institute aktuell nicht betroffen. In Bezug auf den SREP-Zuschlag für die Leverage Ratio (§ 6c Abs. 4 KWG-E) wird konkretisiert, dass die wesentlichen Zinsänderungsrisiken aus Positionen des Anlagebuches (Absatz 2 Satz 2 Nummer 3) keine Anwendung finden. Damit wird erreicht, dass das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch (IRRBB) im Rahmen der Leverage-Ratio-Zuschlagskalibrierung keine Berücksichtigung findet.

6.) ESG-Anforderungen  

Zudem ändern sich die Fit & Proper-Anforderungen an Geschäftsleitungs- und Aufsichtsorgane von Kreditinstituten insofern, als diese bei ihrem Risikomanagement Umwelt- und insbesondere Klimarisiken sowie Risiken aus den Bereichen Soziales und Unternehmensführung (sogenannte ESG-Risiken) zu berücksichtigen haben. Kenntnisse zu den ESG-Risiken gehören nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu der erforderlichen Sachkunde des Leitungsorgans. Beabsichtigt ist die Einführung der §§ 26c, 26d KWG-E, welche die Institute verpflichten sollen, ESG-Risiken in ihr Risikomanagement zu integrieren und regelmäßig zu überprüfen. Außerdem sollen die Institute einen Risikoplan erstellen, welcher regelmäßig aktualisiert beziehungsweise angepasst werden muss. 

7.) Wertpapierrecht 

Das Wertpapierhandelsgesetz als zentraler Bestandteil des Wertpapierrechtes ist vom BRUBEG nicht wesentlich betroffen.

Standortfördergesetz (StoFöG)

Neben dem BRUBEG hat der Gesetzgeber auch das Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz; StoFöG) beschlossen. Es wurde am 19. Dezember 2025 vom Bundestag verabschiedet. Nachdem der Bundesrat am 30. Januar 2026 zugestimmt hat, ist das Gesetz am 10. Februar 2026 in Kraft getreten. Es enthält für die Volks- und Raiffeisenbanken folgende wesentliche Änderungen:

1.) Kreditvorschriften 

Zum 30. Dezember 2026 wird das Millionenkreditwesen abgeschafft (bislang in § 14 KWG geregelt). Die Initiative hierzu hatten die BaFin und die Deutsche Bundesbank nach langjährigen Erörterungen mit der Kreditwirtschaft ergriffen.

2.) Wertpapierrecht 

Anlageberater, Vertriebsbeauftragte und Compliance-Beauftragte müssen künftig nicht mehr zum Mitarbeiterregister angezeigt werden. Entsprechend sind insoweit auch Änderungen und Beendigungen nicht mehr anzeigepflichtig. Auch die Anzeigepflicht von Beschwerden in der Anlageberatung wurde gestrichen (bislang in § 87 WpHG in Verbindung mit WpHG-MaAnzV geregelt).

3.) Geldwäscherecht 

Im Bereich des Geldwäscherechtes wurden die Grundlagen für einen einheitlichen digitalen Meldeweg (§ 51 GwG-E) und Erleichterungen bei der Identifizierung Minderjähriger (§ 12 GwG-E) geschaffen.

Steffen Hahn ist Leiter des Teams Aufsichtsrecht beim Genossenschaftsverband Bayern.

Stefan Lutz ist Referent im Team Aufsichtsrecht beim Genossenschaftsverband Bayern.

ABG-Webinar zu BRUBEG und StoFöG am 9. April 2026

Der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) gibt Vorständinnen und Vorständen bayerischer Volks- und Raiffeisenbanken am Donnerstag, 9. April 2026, von 10 bis 11 Uhr im ABG-Webinar „Inkrafttreten des BRUBEG“ einen kompakten Einblick zu Inhalten und Auswirkungen des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes und des Standortfördergesetzes werden. Hier geht es zur Anmeldung.

Außerdem ist das BRUBEG Thema in verschiedenen ABG-Seminaren für Aufsichtsräte und weiteren Veranstaltungen, zum Beispiel im ABG-Webinar „Update KWG-/MaRisk-Compliance“ am Mittwoch, 29. Juli 2026, von 10 bis 11.30 Uhr. Diese Veranstaltung richtet sich an KWG/MaRisk-Compliance-Beauftragte bayerischer Volks- und Raiffeisenbanken. Hier geht es zur Anmeldung.

Aktuelle Meldungen zu Aufsichtsrecht und Regulierung finden die bayerischen Volks- und Raiffeisenbanken im GVB-Mitgliederportal.

Bei weiteren Fragen hilft das Team Aufsichtsrecht des GVB gerne weiter:

Tel. +49 89 2868-3860

bankaufsichtsrecht(at)gv-bayern.de

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