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Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22. Dezember 2025 will der Gesetzgeber im Wesentlichen die Bekämpfung von Schwarzarbeit verbessern. Es gibt in diesem Gesetz aber auch einige steuerrechtlich bedeutsame Regelungen, die es zu beachten gilt. Im Einzelnen:

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken (§ 15 Abs. 4 Satz 4 UStG-E)

Die bisherige Regelung zur Vorsteueraufteilung in § 15 Abs. 4 UStG wurde für gemischt genutzte Grundstücken präzisiert. So ist nun ausdrücklich geregelt, dass bei der Vorsteueraufteilung im Zusammenhang mit Grundstücken vorrangig eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen (Flächenschlüssel) vorzunehmen ist. Sollte im Einzelfall eine andere Aufteilungsmethode zu einem (noch) präziseren wirtschaftlichen Ergebnis führen, kann stattdessen auch diese angewandt werden. Mit dieser Regelung manifestieren der Gesetzgeber und auch die Finanzverwaltung nach Ansicht des GVB ihren Willen, den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 4 UStG so sachgerecht wie möglich vorzunehmen.

Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten (§ 19a Abs. 3 EGAO-E sowie § 257 Abs. 4 HGB)

Zur Sicherung des Steuersubstrats (also des grundlegenden Steueraufkommens) und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung wird die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten wieder auf zehn Jahre verlängert. Die Einschränkung des Kreises der Steuerpflichtigen auf Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute ist darin begründet, dass insbesondere die dort geführten Belege unter anderem als Kontrollmaterial zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung verwendet werden können. Insoweit wird eine Kongruenz zwischen der Frist für die Steuerhinterziehung und die Frist zur Aufbewahrung der vorgenannten Unternehmen wieder hergestellt.

Die Wiedereinführung der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute ist aus Sicht des Gesetzgebers in Hinblick auf die Parallelität zur Steuerhinterziehungsverjährungsfrist verständlich – auch, wenn dies der ursprünglichen Intention des Bürokratieabbaus entgegenstehen mag.

Steueränderungsgesetz 2025

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat die Bundesregierung weitere steuerliche Rechtsänderungen aus dem vom Koalitionsausschuss am 28. Mai 2025 beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland sowie weitere Änderungen umgesetzt. Wesentlich sind folgende Neuerungen:

Anhebung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Entfristung der Mobilitätsprämie (§ 9 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 EStG-E):

Durch die Anhebung der Entfernungspauschale auf 0,38 Euro verfestigt der Gesetzgeber die bereits eingeführte und mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 fortgeführte Entlastung für Fernpendlerinnen und Fernpendler. Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Gleichbehandlung wird die Entfernungspauschale nunmehr ab dem ersten Entfernungskilometer für alle Steuerpflichtigen gewährt. Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften diese auch nach 2026. Beide Änderungen sind mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten.

Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, auf 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG):

Die Reduzierung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 Prozent gilt seit 1. Januar 2026. Damit will der Gesetzgeber die Gastronomiebranche unterstützen. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, da gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Durch die dauerhafte Senkung des Steuersatzes für Speisen in der Gastronomie entfallen zudem Abgrenzungsschwierigkeiten, die in der Vergangenheit daraus resultierten, dass Lieferungen von Lebensmitteln mit wesentlichen Dienstleistungselementen dem regulären Umsatzsteuersatz, ohne wesentliche Dienstleistungselemente jedoch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlagen.

Änderungen der Abgabenordnung (AO)

Anpassung der Bekanntgabefiktion nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

Die Grundregeln für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (insbesondere von Steuerbescheiden) sind in der Abgabenordnung geregelt. Dabei gibt es seit dem 1. Januar 2025 Änderungen zu beachten, die bereits durch das sogenannte Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) vom 15. Juli 2024 beschlossen wurden. Die für das Steuerrecht wesentlichste Änderung ist dabei die Verlängerung der Frist bei der Bekanntgabefiktion gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO von drei auf vier Tage (Vier-Tage-Regelung statt Drei-Tage-Regelung). Das bedeutet, dass ein von der Finanzbehörde aufgegebener Körperschaftsteuer-Bescheid nach Ablauf von vier Tagen als bekanntgegeben gilt. An diesem Tag beginnt auch die Einspruchsfrist von einem Monat gemäß § 355 AO. Fällt das Ende der Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf nach § 108 Abs. 3 AO so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages. Der Hinweis dürfte vor allem für die Kreditgenossenschaften von Bedeutung sein, die Bescheide noch in Eigenregie prüfen beziehungsweise Einsprüche selbst einlegen.

Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden

Bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf greifen ab 1. Januar 2027 neue Vorgaben. Ursprünglich sollten diese bereits ab 1. Januar 2026 gelten, doch der Gesetzgeber wollte mit der Verschiebung allen Beteiligten ausreichend Zeit geben, sich auf die digitale Übermittlung von Steuerbescheiden vorzubereiten. Elektronische Bescheide werden ab dem kommenden Jahr nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zur Regel – der Bescheid in Papierform wird zur Ausnahme. Folgende Aspekte sollten beachtet werden:

Digitale Bescheide ohne Einwilligung

Die Neufassung von § 122a AO, die mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes eingefügt worden ist, erlaubt es den Finanzbehörden, Verwaltungsakte durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekannt zu geben. Insbesondere Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärung erlassen, sollen ab 1. Januar 2027 grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist hierfür keine Einwilligung mehr erforderlich.

Widerspruch möglich

Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird ab 1. Januar 2027 zum Regelfall. Dennoch bleibt die Papierform weiterhin möglich. Die neue Rechtslage räumt dem Steuerpflichtigen ein Antragsrecht ein. Damit kann der Steuerpflichtige der elektronischen Bekanntgabe widersprechen und eine einmalige oder dauerhafte Zusendung von Bescheiden per Post verlangen. Der Antrag ist formlos und ohne Begründung möglich. Wichtig ist jedoch: Er gilt nur für die Zukunft.

Einspruchsfrist

Ein zum Abruf bereitgestellter elektronischer Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben (siehe dazu die Vier-Tage-Regelung weiter oben). Damit beginnt auch die Einspruchsfrist von einem Monat gemäß § 355 AO. Liegt der Bescheid zum Abruf bereit, versendet die Finanzverwaltung eine Benachrichtigung. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage erfüllt diese Benachrichtigung nur noch eine Hinweisfunktion. Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Bekanntgabe des Bescheids ist sie grundsätzlich irrelevant.

Rundschreiben der GVB-Steuerberatung

In einem Rundschreiben an die GVB-Mitglieder gibt die GVB-Steuerberatung weitere steuerliche Hinweise zum Jahresabschluss 2025. Behandelt werden folgende Themen:

  1. Aktuelle Steuerfragen im Zusammenhang mit Beteiligungen im Verbund und an Personengesellschaften
  2. Vollabschreibung von Forderungen im Rahmen des steuerlichen Vereinfachungsverfahrens
  3. Vollabschreibung von Forderungen und Pauschalwertberichtigungen
  4. Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude gemäß § 9b neu EStDV-E
  5. Rückstellung wegen negativer BGH-Rechtsprechung
  6. Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
  7. Steuerberechnungsbogen – aktuelle Neuerungen ab 2025
  8. Aktuelle Gesetzesvorhaben


Das Rundschreiben steht im GVB-Mitgliederportal zum Download bereit.

Michael Kreuzer ist Steuerberater beim Genossenschaftsverband Bayern.

Gerhard Hellstern ist Steuerberater beim Genossenschaftsverband Bayern.
Christian Kocheim ist Steuerberater und Rechtsanwalt beim Genossenschaftsverband Bayern.

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