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Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)

Mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) wird aktuell vor allem die europäische Eigenmittelrichtlinie (CRD VI) in nationales Recht umgesetzt. Damit einher gehen neue Vorgaben zur Berücksichtigung von Umwelt-, sozialen und Unternehmensführungsrisiken (ESG-Risiken). Gleichzeitig soll auch Bürokratie für Banken abgebaut werden (zum Beispiel durch die Anhebung des Schwellenwertes für die Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 18 KWG von 750.000 Euro auf 1,5 Millionen Euro). Zudem beinhaltet das BRUBEG noch einige aufsichtsrechtliche Neuregelungen im Bereich der Corporate Governance. Strittig ist nach wie vor, ob kleinere Banken (SNCIs) von der Erstellung von ESG-Risikoplänen befreit werden. Eine Verabschiedung im Bundestag ist nach derzeitigem Stand für März 2026 geplant.

Standortfördergesetz

Der Entwurf für das Standortfördergesetz setzt Impulse für private Finanzierungen und baut Bürokratie für Banken ab, um den Finanzstandort zu fördern. Für Banken wird unter anderem das nationale Millionenkreditmeldewesen zum 30. Dezember 2026 eingestellt und das Mitarbeiter- und Beschwerderegister bei der BaFin abgeschafft. Ziel ist es, das Gesetzgebungsverfahren bis Ende Januar 2026 abzuschließen, sodass die geplanten Erleichterungen schnell umgesetzt werden können.

9. MaRisk-Novelle

Mit der neunten Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) ist eine neue Institutsklassifizierung verbunden, bei der zwischen sehr kleinen Instituten (Bilanzsumme bis 1 Milliarde Euro), kleinen Instituten (Bilanzsumme bis 5 Milliarden Euro) und den übrigen national beaufsichtigten Instituten unterschieden wird. Ein weiterer zentraler Punkt der 9. MaRisk-Novelle wird der umfassende Rückbau der Verweistechnik auf EBA-Guidelines sein. Zudem sind Präzisierungen zu Umwelt/Naturrisiken im Risikomanagement in Anlehnung an EBA-Leitlinien und dem BaFin-Merkblatt zur Nachhaltigkeit (2019) vorgesehen. Die 9. MaRisk Novelle soll erstmals grundsätzlich nur für „Weniger signifikante Banken“ (LSIs) gelten. Im Frühjahr 2026 soll ein erster Entwurf offiziell konsultiert werden.

KI-Verordnung

Die Künstliche-Intelligenz-Verordnung (KI-Verordnung oder KI-VO) ist im August 2024 in Kraft getreten. Deren Anwendung wird stufenweise eingeführt. Beispielsweise findet die KI-Verordnung für risikoarme Systeme und sogenannte Allzweckmodelle bereits Anwendung. Auch gilt der Ausschluss sogenannter verbotener Praktiken bereits jetzt. Die nächsten Implementierungsphasen insbesondere für Hochrisikosysteme sind für August 2026 und August 2027 vorgesehen. Das im November 2025 von der EU-Kommission veröffentlichte Paket zu um­fas­sen­den Än­de­run­gen am Da­ten­schutz- und Di­gi­tal­recht („Digitaler Omnibus“) sieht nun jedoch eine Verschiebung des Inkrafttretens von Teilen der KI-Verordnung vor. Sollte auf EU-Ebene rechtzeitig eine Einigung erzielt werden, könnte dies eine einjährige Fristverlängerung für die Einführung der Anforderungen an Hochrisiko-Anwendungen bedeuten (siehe dazu auch den Beitrag „KI-Verordnung: Worauf Genossenschaftsbanken achten sollten“ in „Profil“ 10/2025).

Neue Geldwäscheverordnung (AMLR)

Die neue Geldwäscheverordnung (AMLR) wird zwar erst ab Juli 2027 anzuwenden sein; trotzdem wird sie bereits im kommenden Jahr 2026 aufgrund vorbereitender Maßnahmen zu einem wichtigen Thema für die Banken.

Verbraucherkreditrichtlinie

Die überarbeitete EU-Richtlinie von 2023 über Verbraucherkreditverträge wird aktuell in nationales Recht umgesetzt und modernisiert den Verbraucherschutz bei Kreditverträgen. Zu den wesentlichen Änderungen zählt der erweiterte Anwendungsbereich auf neue Kreditformen, wie BNPL-Angebote (Buy Now, Pay Later). Zudem werden künftig auch Kleinkredite unter 200 Euro erfasst. Weiterhin gilt eine verschärfte Kreditwürdigkeitsprüfung für Verbraucherkredite. Die Richtlinie muss ab 20. November 2026 angewendet werden (siehe hierzu auch den „Profil“-Beitrag „Neue Vorgaben für Verbraucherkredite: kreditwürdig oder nicht?“ in Ausgabe 9/2025).

ESG-Regulierung

Zudem wird es diverse Änderungen hinsichtlich der ESG-Regulierung geben, unter anderem beim Entgelttransparenzgesetz: Dieses stellt die Umsetzung der EU-Lohntransparenz-Richtlinie dar, die unter anderem erweiterte Auskunftsrechte vorsieht sowie die Pflicht zur Angabe von Gehaltsspannen in Stellenausschreibungen. Betroffen sind alle Arbeitgeber inklusive Banken. Bis 7. Juni 2026 muss die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden.

Mitarbeit am Text: Markus Rätsch, Stefan Lutz und Steffen Hahn, Team Aufsichtsrecht beim Genossenschaftsverband Bayern.

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