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Aus den Erläuterungen zum Umsetzungsgesetz der EU-Geldwäscherichtlinie:

„Die Richtlinie (…) adressiert gezielt Themen, die im Nachgang zu den terroristischen Anschlägen von Paris und Brüssel sowie dem Bekanntwerden der sog. „Panama Papers“ in den Fokus der Aufmerksamkeit gerieten. Die Vorgaben für die nationale Gesetzgebung zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sind erweitert worden. Die neuen Regelungen sehen unter anderem (…) den öffentlichen Zugang zum elektronischen Transparenzregister sowie die Vernetzung der europäischen Transparenzregister [vor].“

Quelle: Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie. Mit diesem Gesetz wurde unter anderem das Geldwäschegesetz novelliert. Die Änderungen sind zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Dazu meine ich: „Eine effektive Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist sinnvoll und notwendig. Die bayerischen Volksbanken und Raiffeisenbanken unterstützen dies und setzen seit mehr als 30 Jahren umfangreiche Systeme zur frühzeitigen Erkennung von verdächtigen Geldströmen ein. Mittlerweile stellt sich aber in einigen Bereichen die Frage nach der Passgenauigkeit der Instrumente, die zum Teil sehr aufwendig sind.

Ein Beispiel hierfür sind die Prozesse zur korrekten Identifizierung von Kunden („Know your customer“). Die Enthüllungen der „Panama Papers“ haben bewusst gemacht, dass nicht immer klar ist, wer wirklich hinter einem Unternehmen steckt. Als Reaktion auf die Panama Papers wurden in der EU daher schon im Jahr 2017 in jedem Mitgliedsstaat „Transparenzregister“ eingeführt, in denen Unternehmen die Details zu ihren Besitzverhältnissen offenlegen müssen.

Seit Januar 2020 haben auch Banken als sogenannte „geldwäscherechtlich Verpflichtete“ an dem Register mitzuwirken. Bei der Neueröffnung von Geschäftskonten müssen die Institute überprüfen, ob die Angaben im Transparenzregister mit denen übereinstimmen, die der Kunde gemacht hat. Für die vielen mittelständischen Unternehmen und die betreuenden Banken führt das zu einem enormen administrativen Aufwand. Der daraus resultierende Nutzen zur Bekämpfung von Geldwäsche ist hingegen fraglich.“

Das Geldwäschegesetz zur Identifizierung von Vertragspartnern (§ 11 Abs. 5 Satz 2):

„Bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach § 20 [Anmerkung: Juristische Personen des Privatrechts oder eine eingetragene Personengesellschaft] oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 [Anmerkung: Verwalter von Trusts] hat der Verpflichtete einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen.“

Dazu meine ich: „Seit Jahresbeginn müssen Banken bei der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung das Unternehmen im Transparenzregister nachschlagen. Allerdings sind die Einträge im Transparenzregister oftmals leer. Das ist rechtlich korrekt. Grund dafür ist die sogenannte Mitteilungsfiktion. Demnach kann eine Eintragung ins Transparenzregister unter Umständen entfallen, wenn sich die relevanten Daten schon aus anderen Registern wie dem Handelsregister ergeben und elektronisch abrufbar sind.

Hätte der Staat bei der Digitalisierung nicht geschlafen, wäre der Extraschritt über das Transparenzregister überhaupt nicht nötig. So sind heute bereits in Datenbanken wie dem Handelsregister oder dem Genossenschaftsregister Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten hinterlegt. Da aber beispielsweise die Gesellschafterliste des Handelsregisters bisher nicht vollständig digitalisiert vorliegt, gibt es zahlreiche Unternehmen, die nicht von der Mitteilungsfiktion profitieren und Daten im Transparenzregister eintragen müssen, obwohl diese bereits in einem anderen Register erfasst sind.

Diese Doppeleintragungen liefern keinen Mehrwert, verursachen aber einen erhöhten Arbeitsaufwand bei den Banken sowie den betroffenen Unternehmen. Eine schlanke und effektive Lösung wäre ein Register, das die Einträge aus allen anderen relevanten Registern zusammenfasst. Gleichzeitig sollten Einträge, die bisher nur in Papierform existieren, schnellstmöglich digitalisiert werden. So müsste in Zukunft nur noch ein Register gepflegt und abgerufen werden. Das senkt einerseits die Verwaltungskosten. Andererseits stellt so eine zentrale Stelle – und das ist der entscheidende Punkt – ein wesentlich effektiveres Instrument zur Bekämpfung von Geldwäsche dar, als es der derzeitige Flickenteppich aus unterschiedlichen, koexistierenden Registern je sein kann. So könnten zentralisiert Informationen zu Unternehmensverflechtungen und wirtschaftlich Berechtigten ohne die Sorge abgerufen werden, aufgrund von noch nicht digitalisierten Daten etwas zu übersehen.“

Das Geldwäschegesetz zur Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle (§ 23a):

„Verpflichtete nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 [Anmerkung: Dazu gehören auch Kreditinstitute] haben der registerführenden Stelle Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen.“

Dazu meine ich: „Ein zentrales Ärgernis des Transparenzregisters ist die Pflicht zur Unstimmigkeitsmeldung, die den Banken Anfang dieses Jahres auferlegt wurde. Die Banken werden damit zum Erfüllungsgehilfen des Staats: Sie müssen prüfen, ob die Angaben der Unternehmen im Register vollständig und richtig sind. Ergeben sich Unstimmigkeiten, müssen diese gemeldet werden, auch wenn es sich nur um offensichtliche Tipp- oder Rechtschreibfehler handelt.

Mit der Pflicht zur Unstimmigkeitsmeldung will der Staat die Datenqualität sichern. Diese Aufgabe allerdings an die Banken auszulagern, halte ich für wenig sinnvoll. Hier unterschätzt der Gesetzgeber massiv, mit welchem Aufwand solche Meldungen verbunden sind. Er hatte ursprünglich kalkuliert, dass die Banken in Deutschland insgesamt nur etwa 350 derartige Unstimmigkeitsmeldungen pro Jahr abgeben müssen. Diese Prognose wird in der Praxis um ein Vielfaches übertroffen, insbesondere da auch die angesprochenen Tippfehler meldepflichtig sind.

Kostengünstiger, schneller und effizienter wäre es, wenn zum Beispiel ein Notar, sobald er geänderte Geschäftsverhältnisse oder Neugründungen beurkundet, auch den Eintrag im Transparenzregister abgleicht und möglicherweise anpasst. Notare haben ohnehin den gesetzlichen Auftrag zur Rechtsprüfung und -pflege sowie die dafür notwendige Expertise. Außerdem kümmern sich diese nach Bestimmung des Gesetzgebers auch um die Einträge in anderen Registern. So melden Notare beispielweise die neuen Eigentümer einer Immobilie zum Eintrag im Grundbuch an oder überwachen die richtige Eintragung im Handelsregister, wenn bei einem Unternehmen der Geschäftsführer wechselt. Daher würde dieses Vorgehen auch beim Transparenzregister eine hohe Datenqualität sichern und Ressourcen bei den Banken freisetzen, die für andere Aspekte der Geldwäschebekämpfung effektiver eingesetzt werden könnten.“

Mängel im Kampf gegen Geldwäsche beseitigen

In einer Kurzübersicht hat der GVB seine Kernforderungen zur zielgenaueren Ausrichtung des EU-Aktionsplans zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung formuliert. Diesen „Onepager“ finden Sie auf der GVB-Webseite.

Dr. Jürgen Gros ist Präsident des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB). Er twittert als @JGros_GVB und ist Mitglied des Netzwerks LinkedIn.

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