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Das Wichtigste in Kürze

  • Immer mehr Volksbanken und Raiffeisenbanken nutzen das elektronische Postfach (ePostfach) für wichtige Kundeninformationen. Das geht allerdings nur mit deren Einverständnis.
  • Ausnahmen davon gibt es voraussichtlich ab 2022 im Wertpapiergeschäft.
  • Für die Einverständniserklärung des Kunden bei der Umstellung auf ein ePostfach besteht keine Schriftformerfordernis. Der Kunde kann seine Zustimmung auch mündlich erteilen.
  • Die Nutzer können sich automatisch per E-Mail oder SMS benachrichtigen lassen, sobald neue Dokumente in ihrem ePostfach eingegangen sind. Auf diesen Service sollten die Banken ihre Kunden aufmerksam machen.

Die Corona-Pandemie hat dem digitalen Bankgeschäft einen erheblichen Schub verliehen. Als zeitgemäßes Kommunikationsmedium zwischen Bank und Kunde bietet sich das elektronische Postfach (ePostfach) an, das an das VR OnlineBanking angedockt ist. Sofern der Kunde sein Einverständnis erklärt hat, kann die Bank Informationen und Erklärungen im ePostfach sicher und schnell zustellen. Dadurch sparen sich die Banken erhebliche Kosten für Druck und Versand der Unterlagen. Die Institute können die Kommunikation jedoch nur auf das ePostfach umstellen, wenn der Kunde zugestimmt hat.

Ausnahmen nur im Wertpapiergeschäft

Ausnahmen von dieser Regel wird es absehbar nur im Wertpapiergeschäft geben. Im Zuge der jüngsten Novelle der EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID Quick-fixes) sollen MiFID-relevante Informationen in ein spezielles „MiFID-Postfach“ zugestellt werden, es sei denn, der Kunde entscheidet sich ausdrücklich für die Papierform. Die neuen Regeln treten voraussichtlich im ersten Quartal 2022 in Kraft. „Profil“ gibt in Ausgabe 02/2021 einen Überblick über die MiFID Quick-fixes und die damit einhergehenden Änderungen im Wertpapiergeschäft. Für die Zustellung anderer Informationen, wie etwa Kontoauszüge, ist das MiFID-Postfach nicht gedacht. Diese Insellösung erscheint daher wenig zielführend. Als Alternative bietet sich das normale elektronische Postfach an. Dafür benötigt die Bank jedoch wieder die Einverständniserklärung des Kunden.

Kunde kann auch mündlich einwilligen

Der DG Verlag bietet eine ePostfach-Vereinbarung an. Als Nachweis der Zustimmung des Kunden sieht das Formular dessen Unterschrift vor. Es besteht jedoch kein gesetzliches Schriftformerfordernis. Der Kunde kann seine Einwilligung also ebenso mündlich erteilen. Auch hierfür stellt der DG Verlag Formulare bereit, zum Beispiel den Vordruck Art.-Nr. 340230. Selbst wenn der Kunde das elektronische Postfach nicht in der Bank eröffnet, gelten hier nicht die Vorschriften über Fernabsatzverträge, wenn das ePostfach nicht bepreist wird.

Mitkontoinhaber dürfen ePostfach eröffnen

Für Gemeinschaftskonten haben die Formulargremien der Volksbanken und Raiffeisenbanken entschieden, dass jeder Mitkontoinhaber das ePostfach eröffnen darf. Bei Bevollmächtigten wird hingegen empfohlen, dass der Kontoinhaber selbst entscheiden soll, ob er ein elektronisches Postfach nutzen möchte. Durch eine Bankvollmacht Bevollmächtigte dürfen ein solches Postfach nicht ohne den Willen des Kontoinhabers einrichten. Bei gesetzlichen Vertretern wie Eltern und rechtlichen Betreuern oder bei Personen, die über eine umfassende Vollmacht für die Vermögenssorge verfügen, stellt sich die Situation anders dar. Hier ist der Kontoinhaber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, eine Postfachvereinbarung abzuschließen. Deshalb verfügen diese Vertreter über weitergehende Befugnisse.

Geeigneter Zustellungsweg für Pflichtinformationen

In das ePostfach können dieselben Informationen und Erklärungen digital eingestellt werden wie auf Papier in einen herkömmlichen Briefkasten. Neben den gesetzlichen Pflichtinformationen aus dem Verbraucherkreditrecht, Wertpapierrecht und Zahlungsverkehrsrecht sind dies Informationen über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen. Einen Überblick über die wichtigsten für das ePostfach geeigneten Informationen hat der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) im Mitgliederbereich seiner Webseite zusammengestellt („Versand von Pflichtinformationen und geeignete Zustellungswege“ sowie „Adressänderungen und Saldenbestätigungsanfragen bei Kreditgenossenschaften“).

Benachrichtigungs-Service hilft Kunde und Bank

In jedem Fall ist es sinnvoll, die Kunden auf den Benachrichtigungs-Service für das ePostfach hinzuweisen. Diese werden dann automatisch per E-Mail oder SMS informiert, sobald die Bank neue Unterlagen in das ePostfach eingestellt hat. Dieses Angebot kann jederzeit vom Kunden aktiviert werden. Viele Banken weisen ausdrücklich auf den Benachrichtigungs-Service hin und stellen damit die Entscheidung klar in das Ermessen der Kunden. Die rechtlichen Hintergründe hat die GVB-Rechtsberatung in einem Beitrag im Mitgliederbereich der GVB-Webseite aufgearbeitet.

Ungeklärt ist die Frage, ob eine Willenserklärung der Bank bereits in dem Augenblick zugegangen ist, in dem das entsprechende Dokument in das ePostfach eingestellt wurde, oder ob hier „Leerungszeiten“ gelten. Da die Rechtsfrage nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten zeitkritische Erklärungen, wie etwa Mahnungen oder Kündigungen, nicht in ein elektronisches Postfach eingestellt werden.
 

Dr. Oliver Schießer ist Leiter Bankrecht in der Rechtsberatung des Genossenschaftsverbands Bayern.

Kontakt zur GVB-Rechtsberatung

Die Rechtsberatung des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB) unterstützt die Verbandsmitglieder gerne zu allen Rechtsfragen, so auch zum elektronischen Postfach. Kontakt: recht(at)gv-bayern.de oder 089 / 2868-3730. Alle Informationen und Dienstleistungen der GVB-Rechtsberatung finden Verbandsmitglieder auf der GVB-Webseite.

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